Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die erhöhte Vergütung mit dem Technologiebonus aus Anlage 1 Nr. II.1.i EEG 2009 in entsprechender („analoger“) Anwendung des § 66 Abs. 1 oder § 27 Abs. 1 EEG 2009 auch für Bestandsanlagen gilt, die vor Geltung des EEG 2009 in Betrieb genommen und nach Inkrafttreten des EEG 2009 mit einer Einrichtung zur Nachrotte i.S.d. Anlage 1 Nr. II.1.i EEG 2009 ausgerüstet wurden (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.