Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seinen Fotovoltaikanlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach § 33 Abs. 1 EEG 2009 hat und insbesondere, ob die Anlagen ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Bemerkungen