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Votum 2013/59 - Landschaftspflegebonus bei Pyrolyse und thermochemischer Vergasung

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber gemäß § 66 EEG 2012 i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 EEG 2009 i.V.m. Anlage 2 Nr. VI.2.a und Nr. VI.2.c EEG 2009 einen Anspruch auf den sog. Landschaftspflegebonus für den Strom hat, der aus Gas erzeugt wird, das in der Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin aus der Pyrolyse von Holz gewonnen wird (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der Anspruch auf den sog. Landschaftspflegebonus aus § 27 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. VI.2.a und c EEG 2009 besteht nur für Strom aus Gas, das im Wege der anaeroben Vergärung gewonnen wird, nicht aber für Strom aus Gas, welches durch Pyrolyse oder thermochemische Vergasung gewonnen wird.

Die unten zum Herunterlagen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2013/59

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Votum 2013/59 pdf 144 kB