Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, die Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin mit einer Leistung von 26,4 kW unverzüglich anzuschließen und ob der Netzbetreiber gegen die Pflicht aus § 9 Abs. 1 EEG 2009 verstoßen hat, auf Verlangen der Anlagenbetreiberin unverzüglich ihr Netz entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus der Fotovoltaikanlage der Anlagenbetreiberin sicherzustellen und bejahendenfalls, ob der Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber ein Anspruch aus § 10 Abs. 1 EEG 2009 zusteht (im Ergebnis insgesamt verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.