Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anspruchstellerin Anspruch hat auf die erhöhte Vergütung für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EEG 2009, ggf. in analoger Anwendung der Regelung, hat (im Ergebnis verneint).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Es besteht kein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EEG 2009, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung, wenn sich eine PV-Anlage zwar auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung, nicht aber im Geltungsbereich eines Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB befindet.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.