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Votum 2012/22 - Abrechnung zweier PV-Installationen mit unterschiedlicher Ausrichtung und Neigungswinkel über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2 EEG 2009

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob auf Antrag des Anlagenbetreibers zwei PV-Installation mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten sowie unterschiedlicher Ausrichtung und Neigungswinkel, die sich am selben Standort befinden, über eine gemeinsame Messeinrichtung nach § 19 Abs. 2 EEG 2009 abgerechnet werden können, sofern die PV-Installationen mit unterschiedlichen Ausrichtungen angeordnet sind (im vorliegenden Fall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2012/22

Gesetzesbezug
Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2012/22 pdf 112 kB