Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 11 EEG 2004 für den Strom hat, der in seiner im Jahre 2008 in Betrieb genommenen Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis verneint).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.