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Votum 2011/9 - Vergütung nach § 11 EEG 2004 bei Inbetriebnahme einer PV-Freiflächenanlage vor Inkrafttreten des Bebauungsplans

Im vorliegenden Votumsverfahren war aufgrund der Inbetriebnahme der Module einer PV-Freiflächeninstallation vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans zu klären, ob und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt und aufgrund welcher Anspruchsgrundlage der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung für den erzeugten Strom hat. 

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Nach dem EEG 2004 besteht für Strom aus Solarstromanlagen, die vor dem Inkrafttreten des nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2004 erforderlichen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 33 BauGB (in Abgrenzung zu §§ 34, 35 BauGB) auf einer ehemaligen Ackerfläche in Betrieb genommen worden sind, in analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 Nr 1 EEG 2004 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans ein Vergütungsanspruch nach §§ 11 i.V.m. 5 Abs. 1 EEG 2004.
  2. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Degression (Absenkung der Vergütung) gemäß § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 11 Abs. 5 EEG 2004 ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der Rechtsprechnung des BGH (Urteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 35/10, Rn. 46) der Zeitpunkt, in dem die Anlage erstmals Strom zu dem Vergütungssatz nach § 11 Abs. 1 EEG 2004 produziert hat, also der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2011/9

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Votum 2011/9 pdf 164 kB