Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,
- ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 bzw. gem. § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den Strom hat, den sie in ihrer Nachverstromungsanlage (ORC-Anlage) erzeugt, dem Netzbetreiber anbietet und in dessen Netz einspeist,
- falls ja, ob der Technologie-Bonus für
a) die gesamte im BHKW und in der ORC-Anlage oder
b) lediglich für die in der ORC-Anlage allein erzeugte Strommenge zu zahlen ist.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
- Eine ORC-Anlage ist eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009, sofern sie die Voraussetzungen der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 erfüllt, d. h. neben dem Generator und der Turbine insbesondere über eine Einrichtung zur Zufuhr von regenerativ erzeugter Wärme verfügt.
- Eine Einrichtung zur Energieträgerzufuhr gehört insoweit nicht zu einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009, als sie selbst eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist.
- Für die Berechnung des Technologie-Bonus gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 der Höhe nach ist lediglich die in der ORC-Anlage erzeugte Strommenge maßgeblich.
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