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Votum 2009/20 - Liste der rein pflanzlichen Nebenprodukte: Nicht aus der Bierherstellung stammender Getreidetreber

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung gem. §§ 66 Abs. 1, 16 Abs. 1 i.V.m. entweder § 27 Abs. 4 Nr. 2 und Anlage 2 EEG 2009 oder § 8 Abs. 2 EEG 2004 und Anlage 2 (sog. NawaRo-Bonus) für den Anteil des Stroms hat, der aus nachwachsenden Rohstoffen und/oder Gülle erzeugt wird, wenn die Anlagenbetreiberin im Übrigen jedenfalls auch Getreidetreber zur Verstromung einsetzt, der nicht aus der Bierherstellung stammt (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Getreidetreber, der nicht aus der Bierproduktion stammt, fällt nicht unter die Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte in Anlage 2 Nr. V EEG 2009 (Konkretisierung des Hinweises 2010/16 der Clearingstelle EEG).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2009/20

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Votum 2009/20 pdf 94 kB