Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 2 iV.m. Anlage 2 EEG 2009 (NawaRo-Bonus) fün den in ihrem Biomasseheizkraftwerk erzeugten Strom hat, falls sie für den Verstromungsprozess Rinde einsetzt, die in einem Sägewerksbetrieb anfällt (im Ergebnis bejaht).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Strom, der unter Einsatz von Rinde gewonnen wird, ist unabhängig von deren Herkunft mit dem NawaRo-Bonus zu vergüten. Demzufolge gilt dies auch für Strom, der unter Einsatz von Rinde aus der industriellen Holzverarbeitung gewonnen wird.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.