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Votum 2008/42 - Fotovoltaikanlagen auf „Modulbäumen“ und an Carports

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung aus § 11 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom haben, der in den Fotovoltaikanlagen der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber erzeugt und von der Netzbetreiberin abgenommen wird (im Ergebnis mangels „ausschließlicher“ Anbringung der PV-Anlagen an den Carports im konkreten Einzelfall verneint),
  • ob die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber für diesen Strom einen Anspruch auf Zahlung der Mindestvergütung aus § 11 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2009 haben (im Ergebnis aufgrund der Anbringung der PV-Anlagen auf vorrangig zu anderen Zwecken errichteten baulichen Anlagen - hier: Carports - im konkreten Einzelfall bejaht).


Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Auch Carports und andere einfache bauliche Anlagen sind Gebäude im Sinne des EEG 2004, wenn sie die Gebäudedefinition (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004) erfüllen. Feste Seitenwände sind hierfür nicht zwingend erforderlich.
  2. Der (die) vorrangige(n) Errichtungszweck(e) ist (sind) in einer einzelfallbezogenen Prüfung unter Einbeziehung zeitlicher, baulich-konstruktiver, ökonomischer und sonstiger Indizien zu bestimmen (s. Prüfungsschema im Anhang). Bauliche Anlagen sind nicht schon allein deswegen vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet, weil die Investitionskosten für die Fotovoltaikanlage die Investitionskosten für die bauliche Anlage übersteigen.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/42

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Votum 2008/42 pdf 345 kB