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Votum 2008/35 - Erfordernis eines geeichten Wärmemengenzählers?

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (»KWK-Bonus«) nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auch dann haben, wenn eine der Einrichtungen zur Erfassung der Nutzwärme nicht geeicht bzw. nicht eichbar ist (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind nicht verpflichtet, für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 einen geeichten Wärmemengenzähler einzusetzen; § 8 Abs. 1 Satz 2 KWKG ist weder direkt noch analog auf § 8 Abs. 3 EEG 2004 anwendbar.
  2. Die Einhaltung der Bestimmungen nach dem EichG ist keine Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt des KWK-Bonus nach § 8 Abs. 3 EEG 2004.
  3. Um die Nutzwärmemenge und damit den KWK-Stromanteil und die Höhe des KWK-Bonus i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 nachzuweisen, müssen die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ein Messsystem einsetzen, das die Richtigkeit der ermittelten Messwerte gewährleistet.
  4. Bei Verwendung eines geeichten Messgerätes spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die gemessenen Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben. Die Clearingstelle EEG legt Anlagenbetreiberinnen und -betreibern daher zur Vermeidung von Streitigkeiten hinsichtlich der Korrektheit der Erfassungswerte nahe, geeichte Wärmemengenzähler zu verwenden, falls dies technisch möglich ist.
     

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/35

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Votum 2008/35 pdf 145 kB