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Votum 2008/10 - Abgrenzung Netzanschluss- und Netzausbau

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 und § 13 Abs. 2 EEG 2004 zum Anschluss der zur Erweiterung vorgesehenen Fotovoltaikanlage des Anlagenbetreibers sowie zur Abnahme des nach der Erweiterung produzierten Stroms eine Stromleitung auf eigene Kosten neu zu bauen oder eine andere Anschluss- und Abnahmemöglichkeit auf eigene Kosten zu schaffen verpflichtet ist (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Für die Abgrenzung der Netzanschluss- und Netzausbaukosten kommt es auf die Bestimmung des richtigen Netzverknüpfungspunktes gemäß § 4 Abs. 2 EEG 2004 an. Maßnahmen, die von der Anlage aus betrachet vor dem Netzverknüpfungspunkt erfolgen, gehören grundsätzlich zum Netzanschluss, Maßnahmen, die hinter dem Netzverknüpfungspunkt erfolgen, gehören grundsätzlich zum Netzausbau.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/10

Grundsätzliche Bedeutung
Nein
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Votum 2008/10 pdf 197 kB