Durch die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) wird die Differenz ausgeglichen, die sich zwischen den bundesweit an die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber für den in Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken erzeugten Strom gezahlten Vergütungen nach dem KWKG sowie den Erlösen ergibt, die die Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung des aufgenommenen Stromes an der Börse erzielen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen begleichen diese Differenz jeweils anteilig, indem sie an die Übertragungsnetzbetreiber für jede an Letztverbraucherinnen und -verbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom die KWKG-Umlage entrichten; diese Kosten können sie auf die Verbraucher umlegen. Weiterlesen