Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „
Unter Nulleinspeiseanlagen werden üblicherweise Erzeugungsanlagen verstanden, die (dauerhaft) keinen Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Es existiert jedoch keine gesetzliche Definition von Nulleinspeisungsanlagen. Je nach Anwendungsrahmen, z.B. im Zusammenhang mit der Messung oder dem Netzanschluss, können dabei unterschiedliche Voraussetzungen zum Tragen kommen.
Solaranlagen, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen, sog. Agri-PV-Anlagen, sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48
Nach dem EEG besteht jedenfalls nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Netzbetreiber (vorab) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einspeisung erfolgt.
Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen nach § 9 EEG durch den Netzbetreiber (siehe Abschnitt 1). Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff.
Der Zubau eines Stromspeichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.
Auch für sogenannte EEG-2012-Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 gilt die abgemilderte Sanktion (Verringerung des Vergütungsanspruch nur um 20% gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 EEG 2017), wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und vor dem 1.
EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV).
Die EEG-Umlage wurde vom 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb bzw.
Anlagenbetreibende haben gegenüber dem Netzbetreiber darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Eine geeignete Darlegung muss objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und schlüssig sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Darlegung folgende Angaben enthält: