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Nein. Ein EEG-Förderanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von der Einhaltung von Datenübermittlungsvorgaben im Rahmen der Marktkommunikation.
Derzeit erreichen uns eine Vielzahl von Anfragen, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften oder verzögerten Umsetzung der Prozesse der Marktkommunikation auftreten und die zu ausbleibenden oder verzögerten Förderzahlungen führen.
-- Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist, die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ unter „Vergütung“.
-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird. Lesen Sie zu sog.
Leider kann die Clearingstelle nicht alle Rechtsfragen klären, die eine Erneuerbare-Energien-Anlage betreffen.
Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Strompreise. In bestimmten Fällen wird die Zeit, in der die Vergütung entfallen ist, an den regulären Vergütungszeitraum angehängt.
Der Austausch des Wechselrichters einer Solaranlage hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Vergütung einer bestehenden Solaranlage.
Fehlt ein (Einspeise-)Zähler, ist ungeeicht oder defekt, kann dies Folgen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG haben. So besteht ein Vergütungsanspruch nach dem EEG nur dann, wenn die vergütungsfähige Strommenge eindeutig bestimmbar ist.
-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird.
Geringfügiger Anlagenbezugsstrom kann den sonstigen Stromverbräuchen eines Haushalts unter den Voraussetzungen des § 10c EEG 2023 zugerechnet werden.
Alle Bestimmungen, die von der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission abhängen, sind in § 101 EEG 2023 (aktuelle Fassung) aufgezählt.
Die in einer Abrechnung des Netzbetreibers angegebenen Kürzel, etwa „SgK52111----SZ“, beschreiben verschiedene Vergütungs- oder Sanktionstatbestände nach dem EEG.
Dies kann daran liegen, dass Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber keine Veräußerungsform ausgewählt haben.
Zuordnungspflicht
Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der im Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehenen Veräußerungsformen zuordnen. Dabei kann zwischen folgenden Veräußerungsformen gewählt werden:
Sowohl für EEG-Anlagen als auch für KWKG-Anlagen ist zur Ermittlung der in § 55 Abs. 3
Bezüglich der Kosten für den Messstellenbetrieb ist entscheidend, was für eine Messeinrichtung eingebaut wurde:
Sind dem Netzbetreiber die tatsächlichen Messwerte monatlich bekannt, d.h. bei Messung mittels eines RLM-Zählers oder Smart Meters, so sind nach vorläufiger und unverbindlicher Einschätzung der Clearingstelle monatliche Vergütungszahlungen zu leisten.
Die Ausstattung einer EEG- oder KWKG-Anlage mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Fristen und Quoten des sog. bundesweiten Rollout-Plans (d
Für Bestandsanlagen, die ab August 2004 und bis Juli 2014 (d.h.
Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Zu der Frage, wo eine Anlage an das Netz des Netzbetreibers anzuschließen ist und wie der Verknüpfungspunkt mit dem Netz ermittelt wird, ist zunächst die Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Wie wird der Verknüpfungspunkt der Anlage mit dem Netz ermittelt und wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?“ zu beachten.
Die Clearingstelle hat keine behördlichen Aufsichtsbefugnisse. Wir können also nicht einseitig Netzbetreiber zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen auffordern.
Wann und in welcher Höhe werden Abschlagszahlungen gezahlt?

Sollten für eine Anlagen die Voraussetzungen sowohl für eine EEG- als auch eine KfW-Förderung vorliegen, ist § 80a EEG 2023/2021/2017 zu beachten:
Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind dann als Hofstelle anzusehen, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. 3. 2006 – 4 B 10.06, Rn. 3 ff.
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Ist die Installation eines Steckersolargeräts trotz bestehender PV-Anlagen (bzw. umgekehrt) möglich?
Ja.
Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:
1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „