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Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Erzeugung von Biogas nebst Blockheizkraftwerk, mit der sie Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Der Strom wird in das von der Beklagten betriebene Stromnetz eingespeist, sodass die Klägerin von ihr eine Förderung nach dem EEG erhält.
Sachverhalt: Die Klägerin wechselte 2021 mit ihren Solaranlagen von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum Oktober 2021 bis zum 02.03.2022 zunächst die Marktprämie, stornierte diese später jedoch vollständig, da die Anlagen nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum nicht fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG 2021 gewesen sein. Die Klägerin bestreitet dies und hält die rückwirkende Vergütungsstornierung für unberechtigt.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Kleingartenverein, dessen Mitglieder die Beklagten sind. Er begehrt gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung die Beseitigung mehrerer Steckersolargeräte, die die Beklagten auf den Dächern ihrer Bungalows errichtet haben.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin nutzt seit 2007 das Stromnetz der Beklagten zur Belieferung ihrer Kunden. Die Bundesnetzagentur hat 2006 die verbindliche GPKE-Festlegung zur Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse und Datenformate im Strommarkt erlassen, deren Umsetzung bis 01.10.2007 vorgeschrieben war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Umsetzung dieser Vorgaben sowie des empfohlenen UTILMD-Handbuchs, da ihr hierdurch erheblicher manueller Mehraufwand entstanden sei.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Kläger ist Anlagenbetreiber mehrerer Photovoltaikanlagen. Mit der beklagten Netzbetreiberin bestehen mehrere entsprechende Einspeiseverträge. Die Netzbetreiberin verweigert die Vergütung für Zeiträume, in denen die eingespeisten Strommengen mit ungeeichten Zählern gemessen wurden, da die Eichfrist der Zähler abgelaufen war. Der Anlagenbetreiber begehrt neben der Vergütung für die unberücksichtigten Zeiträume auch Zinsen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt eine Photovoltaikanlage (PVA), die fertiggestellt und anschlussbereit ist. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin, einer Netzbetreiberin, den Anschluss ihrer PVA an eine bestimmte Trafostation sowie die Abnahme des erzeugten Stroms. Die Netzbetreiberin lehnte den beantragten Verknüpfungspunkt ab, da dieser aus ihrer Sicht nicht der wirtschaftlich günstigste sei, und schlug einen alternativen Anschluss vor. Die Antragstellerin machte daraufhin den Netzanschluss- und Stromabnahmeanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend.
Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Industrieunternehmen mit erheblichem Strombedarf, die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB).
Sachverhalt: Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin eines Offshore-Windparks, die Beklagte ist Übertragungsnetzbetreiberin (ÜNB). Aufgrund von Wartungsarbeiten und Störungen hatte die Klägerin zeitweise nur limitierte Einspeisemöglichkeiten über eine Brückenverbindung.
Sachverhalt: Die Beklagte ist Eigentümerin Biogasanlage auf der 2011 bzw 2015 zwei OCR-Module zur Abwärmeverstromung errichtet wurden. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Netzbetreiberin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilrückzahlung des sogenannten Technologiebonus hat. Der Technologiebonus in Höhe von 2,0 Cent wurde in den der in den Jahren 2020 und 2021 für die gesamte von der Biogasanlage der Beklagten erzeugte Strommenge gezahlt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und beantragte den Anschluss an das Netz des Beklagten. Zum Zeitpunkt des Antrags war das betreffende Netz bereits durch andere Energieerzeugungsanlagen stark ausgelastet und es lagen zudem weitere Anschlussanfragen vor. Der Netzbetreiber informierte die Klägerin, dass der Anschluss erst nach Abschluss einer geplanten Netzausbaumaßnahme realisiert werden könne, gab der Klägerin aber eine Zusage für den Anschluss.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt eine Windenergieanlage auf ihrem Hof und speist den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Nach dem Ende des Förderzeitraums sowie dem Ende der Anschlussförderung zum 31. Dezember 2021, speiste die Anlagenbetreiberin den erzeugten Strom weiterhin in das Netz der Netzbetreiberin ein, ohne diesen der Veräußerungsform der sonstigen Direktvermarktung zuzuordnen.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt seit 2007 eine Biogasanlage, die im Jahr 2014 mit zwei Organic-Rankine-Cycle-Anlagen (ORC-Anlagen) nachgerüstet wurde. Der im Jahr 2018 in der Biogasanlage erzeugte Strom betrug insgesamt 6.108.842 kWh. Davon wurden 280.853 kWh in den ORC-Anlagen erzeugt.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt ein Biomasseheizkraftwerk und hat bisher ausschließlich elektrische Energie mit Biomasse i.S.d. Biomasseverordnung (BiomasseV) erzeugt.
Sachverhalt: Die Beklagte (Anlagenbetreiberin) betreibt seit 2014 eine Photovoltaik-Gebäudeanlage. Die Klägerin (Netzbetreiberin) verlangt von der Beklagten, dass bei den technischen Voraussetzungen der Anlage gem. § 6 Abs. 1 EEG 2012 noch die Möglichkeit der Abrufung der Ist-Einspeisewerte geschaffen werden müsse.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt seit 2008 eine Biogasanlage. 2017 nahm sie zusätzlich eine nachgerüstete Organic-Rankine-Anlage (ORC-Anlage) in Betrieb. Den erzeugten Strom speiste sie in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Hierfür erhielt sie eine Vergütung nach dem EEG.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) betreibt seit 2001 eine Wasserkraftanlage an der Mulde und speist den erzeugten Strom in das Netz der Beklagten (Netzbetreiberin) ein. Sie begehrt dafür von der Beklagten die Zahlung einer erhöhten Vergütung nach dem am 01.08.2004 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der erforderliche Nachweis über einen guten ökologischen Zustand in Form eines Bewilligungsbescheides vom 09.11.1998 sei erbracht.
Sachverhalt: Die Parteien sind sich uneinig, ob die Anlagenbetreiberin gegen die Netzbetreiberin auch dann einen Anspruch auf Zahlung des Flexibilitätszuschlags für eine Biogasanlage gemäß §§ 50, 50a EEG 2017 bzw.
Sachverhalt: Die Klägerin (Anlagenbetreiberin) beantragte bei der Beklagten (Netzbetreiberin) für ihre drei Blockheizkraftwerke den KWK-Bonus nach Nr. III.2 der Anlage 3 zum EEG 2009.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) geht davon aus, dass der Einspeisewillige aus § 3 Abs. 1 Satz 4 EEG 2000 einen Anspruch auf kostenlose Offenlegung der Netzdaten hat, einschließlich solcher Daten, die sich aus Berechnungen und weitergehenden Ermittlungen ergeben.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin besitzt schwenkbare Lagerräume, auf deren Dächern Solaranlagen angebracht wurden. Gemäß dem Einspeisevertrag wurde der erzeugte Strom ins Netz der Netzbetreiberin eingespeist und vergütet. Die Beklagte stellte die Zahlungen ein, da es bei Gebäuden auf den vorrangig erstrebten Nutzungsweck ankomme, diese also nicht lediglich zum Zweck der Energieerzeugung errichtet wurden. Die Anlagenbetreiberin klagte daraufhin auf Auszahlung nebst Zinsen des Bruttoguthabens.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Der Kläger (Anlagenbetreiber) betreibt seit Dezember 2001 eine Biogasanlage. Die Beklagte (Netzbetreiberin) hat die für den Anschluss erforderlichen Baumaßnahmen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussvertrages durchgeführt.
Sachverhalt: Die Kläger (Anlagenbetreiber) betreiben eine PV-Anlage auf einem Grundstück, mit bereits bestehenden Hausanschluss. Da die Einspeisung über diesen Hausanschluss aus technischen Gründen nicht möglich war, musste eine Verbindung zur nächsten Trafo-Station errichtet werden.
Eine Biogasanlage ist im Sinne des § 3 Abs. 4 EEG 2000 bereits dann in Betrieb genommen, wenn die Anlage im Rahmen des Anfahrbetriebs unter Einsatz von konventionellem Gas erstmals Strom in das Netz des Netzbetreibers einspeist. Es ist nicht erforderlich, dass die Anlage ausschließlich aus Biogas gewonnenen Strom einspeist.
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber begehrte vom Landgericht im Eilrechtsschutz den unverzüglichen Anschluss der PV-Anlage durch den Netzbetreiber.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Der Betreiber eines Windparks fordert vom Netzbetreiber die Rückzahlung von Netzausbaukosten aufgrund eines entsprechenden Vertrages mit dem Netzbetreiber.
Entscheidung: Verneint.