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Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von Strafzahlungen nach dem EEG. Der Kläger ließ im Jahr 2024 auf zwei Gebäuden jeweils eine Photovoltaikanlage mit Leistungen von 14,96 kW und 13,05 kW errichten. Nach Netzanschluss stellte die Beklagte fest, dass die Anlagen nicht über die nach § 9 EEG 2023 erforderliche Fernsteuerung verfügten und setzte daraufhin Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG fest. Der Kläger hält die Strafzahlungen für rechtswidrig, da ein Verschulden erforderlich sei und die Beklagte ihre Informationspflichten verletzt habe.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin einer PV-Anlage. Die Beklagte ist seit 2017 Netzbetreiberin der Klägerin. Seit 2012 beseht ein Netzanschlussvertrag. Es erfolgte durch den jeweiligen Netzbetreiber eine vertragsmäßige Abrechnung der Einspeisevergütung. Die Übertragungstechnik und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung liegen vor. Ein intelligentes Messsystem ist nicht vorhanden. Im Jahr 2021 wechselte die Klägerin von der bisherigen Regelung in die Direktvermarktung.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Vorhabenträgerin beauftrage die Netzbetreiberin mit der Durchführung der Netzverträglichkeitsprüfung für den potentiellen Anschluss einer PV-Anlage. Die Kosten dieser Netzverträglichkeitsprüfung macht die Netzbetreiberin mit der Klage geltend. Demnach könne sich die Vorhabenträgerin aufgrund der Vorgaben des EEG nicht darauf berufen, dass diese Leistung unentgeltlich zu erbringen sei.
Sachverhalt: Ein PV-Anlagenbetreiber erhielt für seine im Rahmen des Marktintegrationsmodells eingespeisten Strommengen eine Vergütung nach dem EEG.
Sachverhalt: Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von der Beklagten (Mieterin einer Wohnung) die Entfernung einer seitens der Beklagten auf dem Balkon der Mietwohnung installierten Solaranlage. Die Anlage sei nicht hinreichend sicher angebracht worden und verstoße außerdem gegen baurechtliche Vorschriften.
Entscheidung: Verneint.
Sachverhalt: Der Mieter (Beklagter) stellte eine Solarstromanlage auf der zum Mietobjekt gehörenden Terrasse auf, um Solarstrom zu erzeugen. Der Vermieter (Kläger) verlangt die Beseitigung, da der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung die Erzeugung von Strom nicht beinhalte. Zudem verunstalte die Anlage den Innenhof.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob insgesamt sieben PV-Installationen zweier Anlagenbetreiber, die auf mehreren, grundstücküberschreitenden Gebäuden im Jahr 2012 in Betrieb genommen wurden, größtenteils als separat von einander zu vergütende Anlagen i. S. d.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei PV-Anlagen, welche getrennt i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf einem Grundstück betrieben wurden, bei späterer Anlagenzusammenfassung und Aufteilung des Grundstücks dann weiterhin als eine Anlage zu betrachten seien.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.
Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber ließ im Jahr 2012 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installieren, deren Strom er in das örtliche Stromnetz der Netzbetreiberin einspeist. Die Netzbetreiberin rechnete den eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des EEG für eine erst nach dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereite Anlage ab. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist streitig, ob die installierte Fotovoltaikanlage bereits am 31.
Sachverhalt: Die Beklagte errichtete und betrieb eine Fotovoltaikanlage. Später ging das Grundstück mit der PV-Anlage durch Zwangsversteigerung an einen Dritten über. Zur Frage, ob die Beklagte weiterhin Anlagenbetreiberin war.
Ergebnis: Verneint.
Zu der Frage, ob mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf dem selben Grundstück befinden, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 (hier: bejaht.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob eine Inbetriebnahme i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 bereits dann vorliegt, wenn eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum ersten Mal Strom erzeugt, ohne dabei ortsfest installiert worden zu sein.
Ergebnis: verneint.
Zu der Frage, ob
Zur Frage, ob eine über den Fenstern eines Gebäudes geneigt angebrachte PV-Installation eine sogenannte Fassadenanlage nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sei (hier verneint: Die PV-Anlage sei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes i.S.
1. Entscheidung des AG Bad Sobernheim im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Urt. v. 31.8.2009 - Az. 61 C 245/09, s. Anhang):