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Leitsätze:
Der Stromlieferant ist in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtet auf Überprüfung der Messeinrichtung passivlegitimiert, auch wenn der Stromzähler im Eigentum des Netzbetreibers steht.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von Strafzahlungen nach dem EEG. Der Kläger ließ im Jahr 2024 auf zwei Gebäuden jeweils eine Photovoltaikanlage mit Leistungen von 14,96 kW und 13,05 kW errichten. Nach Netzanschluss stellte die Beklagte fest, dass die Anlagen nicht über die nach § 9 EEG 2023 erforderliche Fernsteuerung verfügten und setzte daraufhin Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG fest. Der Kläger hält die Strafzahlungen für rechtswidrig, da ein Verschulden erforderlich sei und die Beklagte ihre Informationspflichten verletzt habe.
Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens ist die strafrechtliche Bewertung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Weiterbetrieb von Windenergieanlagen. Die Betreiber von Windkraftanlagen verhandelten mit Bürgermeistern, Gemeindevertretern und einem Amtsmitarbeiter über einen Änderungsvertrag zu einem städtebaulichen Vertrag, um den vorgesehenen Rückbau von Altanlagen zu vermeiden. Die Zustimmung der Gemeindevertretungen zum Weiterbetrieb sollte gegen eine an einen Schulverband zu zahlende „Entschädigung“ erfolgen.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Netzbetreiberin die Auszahlung einer einbehaltenen Marktprämie für Strom aus ihrer Photovoltaikanlage. Die Beklagte hatte bereits ausgezahlte Beträge rückwirkend storniert und mit späteren Ansprüchen verrechnet, da sie die gesetzlich erforderliche Fernsteuerbarkeit der Anlage für die Direktvermarktung bis zum 17.03.2022 als nicht gegeben ansah. Die Klägerin meint hingegen, die technischen Voraussetzungen hätten bereits zuvor vorgelegen und eine gesonderte Einrichtung sei nicht erforderlich gewesen.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Erzeugung von Biogas nebst Blockheizkraftwerk, mit der sie Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Der Strom wird in das von der Beklagten betriebene Stromnetz eingespeist, sodass die Klägerin von ihr eine Förderung nach dem EEG erhält.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin einer PV-Anlage. Die Beklagte ist seit 2017 Netzbetreiberin der Klägerin. Seit 2012 beseht ein Netzanschlussvertrag. Es erfolgte durch den jeweiligen Netzbetreiber eine vertragsmäßige Abrechnung der Einspeisevergütung. Die Übertragungstechnik und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung liegen vor. Ein intelligentes Messsystem ist nicht vorhanden. Im Jahr 2021 wechselte die Klägerin von der bisherigen Regelung in die Direktvermarktung.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Stromentgelten, welche die Klägerin für den Lieferzeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Januar 2019 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten gezahlt hat. Die Klägerin ist an das Mittelspannungsnetz angeschlossen und hatte für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Stromliefervertrag mit der Streithelferin geschlossen. Aufgrund eines systembedingten Fehlers erfolgte die Anmeldung der Marktlokation bei der Netzbetreiberin nicht rechtzeitig.
Leitsätze:
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Leitsätze:
- Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
- Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
Sachverhalt: Die Klägerin wechselte 2021 mit ihren Solaranlagen von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum Oktober 2021 bis zum 02.03.2022 zunächst die Marktprämie, stornierte diese später jedoch vollständig, da die Anlagen nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum nicht fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG 2021 gewesen sein. Die Klägerin bestreitet dies und hält die rückwirkende Vergütungsstornierung für unberechtigt.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Windenergieanlage, die an das Netz der Beklagten angeschlossen ist. Der technische Defekt eines Betriebsmittels der Beklagten veranlasste diese, die Anlage der Klägerin vorübergehend an ein anderes Umspannwerk umzuschalten. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, die installierte Einspeiseleistung am vorübergehenden Anschlusspunkt auf 30 % zu reduzieren. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 in Anspruch.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, deren Strom in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist wird. Die Parteien streiten über die Höhe des Zuschlags für die Stromeinspeisung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), nachdem der Gesetzgeber die Zuschlagshöhe abgesenkt hat.
Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die BNetzA, die Beschwerdeführerin ist Projektentwicklerin von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Sie begehrt die Bezuschlagung ihrer zwei abgegebenen Gebote in der Ausschreibungsrunde für Solaranlagen des ersten Segments.
Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Biomasseanlage und hatte ein Gebot in der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. April 2023 abgegeben. Sein Gebot lag oberhalb der Zuschlagsgrenze und wurde deshalb von der BNetzA nicht berücksichtigt. Er macht geltend, dass mehrere andere Gebote zu Unrecht bezuschlagt wurden und sein eigener Ausschluss daher rechtswidrig sei.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf einem verfüllten ehemaligen Kiestagebau, die Beklagte ist zuständige Netzbetreiberin. Die Beklagte verweigert die Anerkennung der Anlage als förderfähig im Sinne des EEG, da es sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht um eine „sonstige baulichen Anlage“ i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 handele. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Form der Differenz zwischen den erzielten Einnahmen aus sonstiger Direktvermarktung und entgangenen Einnahmen aus geförderter Direktvermarktung.
Sachverhalt: Die Antragstellerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt u. a. Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Nahwärmenetze und versorgt Letztverbraucher mit Wärme und Strom. In einem Wohngebiet belieferte sie mehrere Wohnblöcke über eigene Energiezentralen mit Wärme und Warmwasser, während der Strom von der örtlichen Netzbetreiberin (Antragsgegnerin) kam. 2018 plante die Antragstellerin, zwei Blockheizkraftwerke und zwei getrennte elektrische Leitungssysteme zu errichten, um auch Strom direkt an die Mieter zu verkaufen.
Sachverhalt: Die Berufungsbeklagte ist zuständige Netzbetreiberin des Berufungsklägers, der eine PV-Anlage betreibt und als sog. SLP-Kunde (Standard-Last-Profil) bei der Beklagten registriert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Betreiberin einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 2,3 MW. Diese ist mit einer Leistung von 1,6 MW über den Netzverknüpfungspunkt des Beklagten an das Verteilernetz angeschlossen. Die Klägerin verlangt Zahlung von knapp 30.000 Euro aufgrund der verminderten Einspeisung. Zudem soll der Beklagte verpflichtet werden die Kosten des Umschlusses an ein Umspannwerk, an dem eine Volleinspeisung möglich ist, zu tragen.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein Kleingartenverein, dessen Mitglieder die Beklagten sind. Er begehrt gem. §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Vereinssatzung die Beseitigung mehrerer Steckersolargeräte, die die Beklagten auf den Dächern ihrer Bungalows errichtet haben.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin nutzt seit 2007 das Stromnetz der Beklagten zur Belieferung ihrer Kunden. Die Bundesnetzagentur hat 2006 die verbindliche GPKE-Festlegung zur Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse und Datenformate im Strommarkt erlassen, deren Umsetzung bis 01.10.2007 vorgeschrieben war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Umsetzung dieser Vorgaben sowie des empfohlenen UTILMD-Handbuchs, da ihr hierdurch erheblicher manueller Mehraufwand entstanden sei.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Junghennenanlage und begehrt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Netzbetreiberin, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung sowie Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Netzbau gem. § 5 Abs. 5 f. EEG 2009.