Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Strompreise. In bestimmten Fällen wird die Zeit, in der die Vergütung entfallen ist, an den regulären Vergütungszeitraum angehängt.
Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sieht die Reduzierung des Einsatzes von Agrokraftstoffen aus Nahrungs- und Futterpflanzen sowie die Verbesserung der Kontrolle importierter Biokraftstoffe vor. Ziel ist es, die Anrechenbarkeit dieser Kraftstoffe auf die Treibhausgasminderungsquote schrittweise zu verringern. So soll die Obergrenze für Agrokraftstoffe aus Nahrungs- und Futterpflanzen von derzeit 4,4 Prozent bis zum Jahr 2030 vollständig auf 0 Prozent abgesenkt werden.
Der Austausch des Wechselrichters einer Solaranlage hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Vergütung einer bestehenden Solaranlage.
Der Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze sieht die Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen vor. Dadurch sollen für diese Flächen und Gebiete verschlankte Zulassungsverfahren gelten.
Die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur haben am 27. November 2023 die Festlegungen zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) erlassen. Mit dem Beschluss wird den Netzbetreibern aufgegeben, Empfehlungen für eine einheitliche Ausgestaltung in bundeseinheitlichem Format zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten nach Ziffer 8.4.
Der Bund hat 2015 im Rahmen der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes die Mess- und Eichgebührenverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Länder Gebühren erheben.
Ziel der aktuellen Anpassung ist die vollständige Kostendeckung aller beteiligten Stellen und die Festlegung bundeseinheitlicher Gebührensätze. Die letzte umfassende Anpassung erfolgte 2019 durch eine pauschale Erhöhung in zwei Stufen. Da die bisherigen Kalkulationen auf veralteten Daten von 2012 beruhten, war eine vollständige Neuberechnung auf aktueller Basis erforderlich.
Leitsätze:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung verfolgt das Ziel, das Anschlusssystem für Erneuerbare-Energien-Anlagen in der Art zu modifizieren, dass Anlagenbetreiber in kapazitätslimitierten Netzabschnitten nur unverzüglich angeschlossen werden müssen, wenn sie für eine Übergangsphase von bis zu vier Jahren auf den finanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 2 Satz 1
Mit der Ergänzung von § 249 Absatz 2 BauGB soll die Entprivilegierung von Windenergieanlagen nicht erst mit dem rechtskräftigen Raumordnungsplan greifen, sondern bei einem fortgeschrittenen Planungsstand, um eine ungeplante Ansiedlung von Anlagen außerhalb vorgesehener Gebiete zu vermeiden.
Der Gesetzesentwurf beinhaltet Änderungen zu folgenden Gesetzen:
Gang des Gesetzgebungsverfahrens:
Am 4. Juli 2025 hat das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union den Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität beschlossen.
Der Gesetzentwurf der Länder Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein verfolgt das Ziel, die unverzügliche Rettung und medizinische Versorgung von Personen sicherzustellen, die bei Bau- und Servicearbeiten an Offshore-Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee verunfallen oder erkranken. Betreiber solcher Anlagen sollen künftig verpflichtet werden, einen betrieblichen Rettungsdienst einzurichten. Darüber hinaus ist die Gründung eines Rettungsinfrastrukturverbandes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts vorgesehen.
Die Clearingstelle hat am 23. Juli 2025 ein Hinweisverfahren zur Auslegung und Anwendung des § 48 Abs. 2a Satz 1 EEG 2023 hinsichtlich der Mitteilung zur erhöhten Vergütung bei Volleinspeiseanlagen eingeleitet.
Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen der betroffenen akkreditierten Verbände und öffentlichen Stellen läuft bis zum 5. September 2025.
Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.
Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die Bundesnetzagentur (BNetzA). Der Beschwerdeführer ist Betreiber einer Biomasseanlage und hatte ein Gebot in der Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin am 1. April 2023 abgegeben. Sein Gebot lag oberhalb der Zuschlagsgrenze und wurde deshalb von der BNetzA nicht berücksichtigt. Er macht geltend, dass mehrere andere Gebote zu Unrecht bezuschlagt wurden und sein eigener Ausschluss daher rechtswidrig sei.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Die Klägerin nutzt seit 2007 das Stromnetz der Beklagten zur Belieferung ihrer Kunden. Die Bundesnetzagentur hat 2006 die verbindliche GPKE-Festlegung zur Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse und Datenformate im Strommarkt erlassen, deren Umsetzung bis 01.10.2007 vorgeschrieben war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Umsetzung dieser Vorgaben sowie des empfohlenen UTILMD-Handbuchs, da ihr hierdurch erheblicher manueller Mehraufwand entstanden sei.
Ergebnis: Verneint.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 16. Juli 2025 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Solaranlagen auf Gebäuden und Lärmschutzwänden veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Juni 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 16. Juli 2025, so dass die Bekanntgabe am 23. Juli 2025 als erfolgt gilt.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften soll die rechtlichen Voraussetzungen für den zügigen Auf- und Ausbau der Erzeugungskapazitäten schaffen. Ziel ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff zur Erreichung der Klimaziele erheblich zu beschleunigen. Dies soll durch die Etablierung vereinfachter und abgestimmter Genehmigungsverfahren mit klaren Vorgaben und Fristen erreicht werden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Betreiberin einer Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 2,3 MW. Diese ist mit einer Leistung von 1,6 MW über den Netzverknüpfungspunkt des Beklagten an das Verteilernetz angeschlossen. Die Klägerin verlangt Zahlung von knapp 30.000 Euro aufgrund der verminderten Einspeisung. Zudem soll der Beklagte verpflichtet werden die Kosten des Umschlusses an ein Umspannwerk, an dem eine Volleinspeisung möglich ist, zu tragen.
Ergebnis: Bejaht.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung verfolgt das Ziel, den Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmeleitungen und -speichern sowie die Erkundung von Erdwärme zu erleichtern und beschleunigen. Insbesondere sollen Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie für Wärmepumpen, die Flusswasser, Abwasser, Industrieabwärme oder auch Luft nutzen, abgebaut werden.
Fehlt ein (Einspeise-)Zähler, ist ungeeicht oder defekt, kann dies Folgen für den Vergütungsanspruch nach dem EEG haben. So besteht ein Vergütungsanspruch nach dem EEG nur dann, wenn die vergütungsfähige Strommenge eindeutig bestimmbar ist.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts sollen u.a die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/1711 (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zur Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zum Schutz der Verbraucher vor Strompreisschwankungen, in nationales Recht umgesetzt werden.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt eine behördliche Auskunft über
(i) die Anzahl der Anträge zur Installation von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden sowie
(ii) Informationen über die Zahl und Gründe der abgelehnten Anträge im Zeitraum 2020-2022 als Umweltinformationen im Sinne des § 3 Abs. 1. HUIG.
Ergebnis: Bejaht.
Die BNetzA hat am 8. Juli 2025 die Ergebnisse der jeweils ersten Ausschreibungsrunde 2025 für KWK-Anlagen sowie für innovative KWK-Systeme bekannt gegeben. Gebotstermin war jeweils der 1. Juni 2025.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse der Innovationsausschreibung vom 3. Juli 2025 veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2025, so dass die Bekanntgabe am 10. Juli 2025 als erfolgt gilt.
Am 3. Juli 2025 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2025 für die Förderung von Windenergieanlagen an Land veröffentlicht. Gebotstermin war der 1. Mai 2025. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Juli 2025 und gilt am 10. Juli 2025 als bekanntgegeben.
Am 23. Mai 2025 hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1735 erlassen. Diese legt fest, welche Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und deren zentrale Bauteile künftig für die Bewertung des Resilienzbeitrags relevant sind.