Das Datum der Inbetriebnahme einer Anlage bestimmt grundsätzlich die für diese Anlage anzuwendende Fassung des EEG, aus der sich die Vergütungshöhe ergibt. Nähere Informationen zur Inbetriebnahme einer Solaranlage erhalten Sie in der Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 80, „
Unter Nulleinspeiseanlagen werden üblicherweise Erzeugungsanlagen verstanden, die (dauerhaft) keinen Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Es existiert jedoch keine gesetzliche Definition von Nulleinspeisungsanlagen. Je nach Anwendungsrahmen, z.B. im Zusammenhang mit der Messung oder dem Netzanschluss, können dabei unterschiedliche Voraussetzungen zum Tragen kommen.
Aus dem EEG ergeben sich Anforderungen an das Vorhalten von technischen Einrichtungen zur ferngesteuerten Regelung von Erzeugungsanlagen nach § 9 EEG durch den Netzbetreiber (siehe Abschnitt 1). Von diesen Anforderungen sind die Vorgaben zu unterscheiden, die sich aus den §§ 13 ff.
Allgemeine Ausführungen zur Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG finden Sie in Abschnitt 1.
Ausführungen zum Sonderfall der Errichtung von Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung finden Sie in Abschnitt 2.
Das EEG regelt für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Betrieb genommen worden sind. Hierbei erfolgt eine Zusammenrechnung der installierten Leistungen der Anlagen, um die installierte Gesamtleistung zu ermitteln.
Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung derEEG-umlagepflichtigen Strommenge notwendig (Abschnitt 1)
Ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung oder der Förderung für den in das Netz eingespeisten Strom kann bestehen, auch wenn die für die Jahresabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten (z.B. Gutachten eines Umweltgutachters oder Zählerstand) nach dem 28. Februar übermittelt werden. Jedenfalls besteht der Anspruch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Daten an den Netzbetreiber.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung, um den Verknüpfungspunkt zu
ermitteln, ist nach dem EEG vom Netzbetreiber grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen.
Werden zu Solaranlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen (MIM-Anlagen) EEG-Anlagen hinzugebaut, die nicht dem Marktintegrationsmodell unterfallen (Nicht-MIM-Anlagen), ist die Regelung des § 33 Abs. 4 EEG 2012 zu beachten (vgl.
Ein Netzanschlussbegehren ist eine Erklärung des Einspeisewilligen, d.h. des künftigen Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber, eine von dem Einspeisewilligen geplante Anlage anzuschließen und dafür den Verknüpfungspunkt zu ermitteln. Das Netzanschlussbegehren muss dem zuständigen Netzbetreiber gemäß § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugehen, um Rechte und Pflichten auszulösen.