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-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird. Lesen Sie zu sog.
-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird.
1. Vergütung
Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.
Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“.
Ja, Redundanz-BHKW sind im Markststammdatenregister (MaStR) zu registrieren.
Nach der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStrV) sind
Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen
Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Vorabinformation:
Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Unter bestimmten Voraussetzungen.
Ein sogenanntes Solarkraftwerk ist nach den Wertungen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG 2009. Es ist eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ - im Falle des Solarkraftwerks eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
Allgemeine Ausführungen zur Anlagenzusammenfassung nach § 9 Abs. 3 EEG finden Sie in Abschnitt 1.
Ausführungen zum Sonderfall der Errichtung von Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung finden Sie in Abschnitt 2.
In der Regel wird als installierte Leistung für Speicher im Sinne des EEG die Nenn- oder Dauerleistung als Herstellerangabe aus dem Datenblatt des Speichers herangezogen.
Der Wortlaut der Regelung zur vergütungsseitigen Anlagenzusammenfassung in § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat sich im EEG 2017 gegenüber den Vorgängerfassungen geändert.
Das EEG regelt für EEG-Anlagen und KWK-Anlagen die Zusammenfassung mehrerer Anlagen, die in einem nahen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang in Betrieb genommen worden sind. Hierbei erfolgt eine Zusammenrechnung der installierten Leistungen der Anlagen, um die installierte Gesamtleistung zu ermitteln.
Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:
Wenn Ihre Anlagen ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)
Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022:
Diese Frage kann zur Zeit durch Gesetzesauslegung nicht eindeutig beantwortet werden, da der Gesetzeswortlaut (§ 101 Abs. 1 EEG 2014/EEG 2017) hierzu keinerlei Anhaltspunkte enthält.
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß dem Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes PV-Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln.
Je nachdem, wann der Austausch eines PV-Moduls stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten. Dies gilt, je nach Rechtslage, unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Einzelheiten zur Nachrüstverpflichtung - insbesondere hinsichtlich der Schwellenwerte für die Über- und Unterfrequezabschaltung sowie zu den Umrüstungsfristen, regelt die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV), die seit ihrer Erstveröffentlichung am 20.07.2012 mehrfach angepasst und ergänzt wurde.
Die vergütungsrechtlichen Regelungen des EEG sehen verschiedene Vorgaben für die Erweiterung (siehe 1.) bzw. ein Repowering (siehe 2.) vor.
In ihrem Votum 2012/17 hat die Clearingstelle festgestellt, dass der vollständige Austausch aller Anlagenteile am gleichen Anlagenstandort eine