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Leider kann die Clearingstelle nicht alle Rechtsfragen klären, die eine Erneuerbare-Energien-Anlage betreffen.
Geringfügiger Anlagenbezugsstrom kann den sonstigen Stromverbräuchen eines Haushalts unter den Voraussetzungen des § 10c EEG 2023 zugerechnet werden.
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Leitsätze:
Der Stromlieferant ist in einem selbstständigen Beweisverfahren gerichtet auf Überprüfung der Messeinrichtung passivlegitimiert, auch wenn der Stromzähler im Eigentum des Netzbetreibers steht.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit von Strafzahlungen nach dem EEG. Der Kläger ließ im Jahr 2024 auf zwei Gebäuden jeweils eine Photovoltaikanlage mit Leistungen von 14,96 kW und 13,05 kW errichten. Nach Netzanschluss stellte die Beklagte fest, dass die Anlagen nicht über die nach § 9 EEG 2023 erforderliche Fernsteuerung verfügten und setzte daraufhin Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG fest. Der Kläger hält die Strafzahlungen für rechtswidrig, da ein Verschulden erforderlich sei und die Beklagte ihre Informationspflichten verletzt habe.
Am 11.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin einer PV-Anlage. Die Beklagte ist seit 2017 Netzbetreiberin der Klägerin. Seit 2012 beseht ein Netzanschlussvertrag. Es erfolgte durch den jeweiligen Netzbetreiber eine vertragsmäßige Abrechnung der Einspeisevergütung. Die Übertragungstechnik und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung liegen vor. Ein intelligentes Messsystem ist nicht vorhanden. Im Jahr 2021 wechselte die Klägerin von der bisherigen Regelung in die Direktvermarktung.
§ 19 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (
Der Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I) verfolgt das Ziel, Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie zu beseitigen und so die Ausbau-Dynamik weiter zu steigern. Durch den Entwurf sollen die Zielsetzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) der Photovoltaik-Strategie umgesetzt werden.
Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung.
Änderungen:
- Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre,
- Verwendungsausnahme für Abgasmessgeräte,
- Ausnahme zum Rechnen mit Messwerten im Energiebereich.
Gang des Rechtsetzungsverfahrens:
Die Autoren behandeln in ihrer dreiteiligen Artikelreihe Fragen der Praxis zum Mess- und Eichrecht in Industrie und Gewerbe. Der zweite Teil handelt von den für die Praxis bedeutsamen Ausnahmetatbestände und Befreiungsmöglichkeiten im Rahmen des MessEG und der MessEV. Die Autoren erläutern die gerätebezogenen Ausnahmen des § 2 i.V.m. Anlage 1 MessEV, v.a.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Ergebnis: Bejaht.
Die Bundesnetzagentur hat am 20. Dezember 2017 ihre Festlegung zur Anpassung des Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrages getroffen, die im Rahmen der gesetzlichen Neuerungen durch das Inkrafttreten des MsbG notwendig waren. Die getroffenen Regelungen sind seit dem 1. April 2018 wirksam.
Weitere Information finden Sie auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Sachverhalt: Zum Anspruch auf Zahlung der Grundgebühr aus einem Grundversorgungsverhältnis bei Betrieb eines Zweirichtungszählers für eine Fotovoltaikanlage, für die kein Stromverbrauch gemessen wurde.
Hier: Verneint.
Bislang werden meist zwischen Standardlastprofilkunden und Stromlieferanten sogenannte "All-inclusive"-Verträge abgeschlossen, die den Zugang zum Stromnetz, die Netznutzungsentgelte sowie die Messung und Abrechnung in einem enthalten. Der Autor klärt, ob mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes neben diesem "All-inclusive"-Vertrag ein weiterer Messstellenvertrag erforderlich ist.
Der Autor geht im 3. Teil seiner dreiteiligen Aufsatzserie auf die Direktvermarktung von eigenerzeugtem Strom ohne und mit Durchleitung im Verteilnetz sowie die damit verbundenen Hürden und Kosten ein. U.a. stellt er verschiedene Modelle aus der BHKW- und PV-Branche vor, bei denen Letztverbraucher selbst zum Eigenstromversorger werden.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 23.
Der Beitrag untersucht die Neuregelungen des geplanten Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sowie deren Auswirkungen auf den Messstellenbetrieb.
Die Autoren geben einen Überblick über die seit dem 1. Januar 2012 geltenden, neuen Vorgaben zur Messung des in Biogas- bzw. EEG-Anlagen erzeugten Stroms und zum Messstellenbetrieb. Dabei beziehen sie sich auch auf eine Empfehlung 2012/17 der Clearingstelle EEG vom 18.
Zu der Frage, ob die Klägerin den mit einem Elektroinstallationsunternehmen geschlossenen Vertrag über die Inbetriebsetzung und Verplombung von Kundenanlagen im Niederspannungsnetz wirksam gekündigt hat und daher die Rückgabe der übergebenen Werkzeuge verlangen kann (hier: bejaht. Der wirksamen Kündigung des Vertrages stünden kartellrechtliche Gründe nicht entgegen.