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In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist (im Ergebnis bejaht).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des
Die Clearingstelle hatte in dem Schiedsverfahren zu klären, ob der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 8.285,14 € aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat; insbesondere: ob der Anspruch der Anlagenbetreiberin auf die Einspeisevergütung auf null zu verringern war (im Ergebnis verneint).
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob die Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten einen Anspruch auf Rückzahlung aufgrund zuviel gezahlter Einspeisevergütung hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Siehe auch:
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2012 (EEG-2009-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Die Bundesnetzagentur hat am 19. Februar 2026 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen im Jahr 2026 nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 beschlossen.
Die Bundesnetzagentur hat am 19. Februar 2026 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen im Jahr 2026 nach § 85a Absatz 1 EEG 2023 beschlossen.
Am 11.
Die Bundesnetzagentur hat am 12. Dezember 2025 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments für die Gebotstermine im Jahr 2026 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.
Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote bei Ausschreibungen nach dem EEG im Jahr 2026 für Solaranlagen des zweiten Segments auf 10,00 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Ohne diese Festlegung hätte der Höchstwert gemäß § 38e EEG 2023 8,73 Cent pro Kilowattstunde betragen.
Die Bundesnetzagentur hat am 12. Dezember 2025 die Festlegung des Höchstwerts für die Ausschreibungen für Windenergie an Land für die Gebotstermine im Jahr 2026 nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.
Mit der Entscheidung wird der Höchstwert für Gebote bei Ausschreibungen nach dem EEG im Jahr 2026 für Windenergie an Land auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Ohne diese Festlegung hätte der Höchstwert gemäß § 36b EEG 2023 5,65 Cent pro Kilowattstunde betragen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat die Anwendungshilfen „Rahmendokument“ und „Detailprozesse“ zur Netzbetreiberkoordination im Redispatch 2.0 veröffentlicht. Darin werden die Anforderungen und Abläufe beschrieben, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben des NABEG 2.0 sowie der Festlegung der Bundesnetzagentur zur Netzbetreiberkoordinierung (BK6-20-060) ergeben.
Seit dem 31. Juli 2025 führt das Referat für Erneuerbare Energien (618) das Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL). Grundlage hierfür sind die mit dem sogenannten Stromspitzengesetz eingeführten Änderungen im Energiewirtschaftsrecht, die insbesondere im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) verankert wurden. Ziel dieser Regelungen ist es, die aktive Marktteilnahme sowie die bidirektionale Nutzung von Stromspeichern und Ladepunkten für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit EE-Anlagen zu erleichtern.
Die Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur haben am 27. November 2023 die Festlegungen zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (Az.: BK6-22-300 und BK8-22/010-A) erlassen. Mit dem Beschluss wird den Netzbetreibern aufgegeben, Empfehlungen für eine einheitliche Ausgestaltung in bundeseinheitlichem Format zur Umsetzung der Veröffentlichungspflichten nach Ziffer 8.4.
Sachverhalt: Die Klägerin nutzt seit 2007 das Stromnetz der Beklagten zur Belieferung ihrer Kunden. Die Bundesnetzagentur hat 2006 die verbindliche GPKE-Festlegung zur Vereinheitlichung der Geschäftsprozesse und Datenformate im Strommarkt erlassen, deren Umsetzung bis 01.10.2007 vorgeschrieben war. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter und fehlerhafter Umsetzung dieser Vorgaben sowie des empfohlenen UTILMD-Handbuchs, da ihr hierdurch erheblicher manueller Mehraufwand entstanden sei.
Ergebnis: Verneint.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat am 27. März 2025 den Beschluss BK6-21-060 im Aufsichtsverfahren gem. § 76 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) gegenüber der Netze BW GmbH erlassen.
BDEW Anwendungshilfe: Aktivitätsdiagramme zu den Marktregeln der Bilanzkreisabrechnung Strom (MaBiS)
Die am 10.
Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomethananlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Absatz 1 und 2 EEG 2023 beschlossen.
Die Bundesnetzagentur hat am 18. Februar 2025 die Festlegung der Höchstwerte für die Ausschreibungen für Biomasseanlagen der folgenden zwölf Monate nach § 85a Abs. 1 EEG 2023 beschlossen.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hat am 23. Januar 2025 die Anwendungshilfe „Einführungsszenario zum LFW24 - Lieferantenwechsel in 24 Stunden mit Auswirkungen auf GPKE / GeLi Gas Feiertagskalender“ veröffentlicht.
Die am 16. Januar 2025 von dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) veröffentlichte und am 10.