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Der Anspruch von Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber auf Rückerstattung der geleisteten finanziellen Beteiligung entsteht mit der Geltendmachung in der Endabrechnung im Jahr nach der Zahlung an die Gemeinde (§ 6 Abs. 5 EEG 2023). Ab Ende dieses Jahres beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dies gilt auch bei der rückwirkenden Beteiligung für frühere Einspeisungen vor dem Vertragsabschluss.
Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:
1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e)
Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d)
Solaranlagen, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen, sog. Agri-PV-Anlagen, sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48
Freiflächenanlagen sind nur dann förderfähig nach dem EEG, wenn diese einen Vergütungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 EEG 2023 bzw.
Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 Buchstabe c) und § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben c) Doppelbuchstabe aa) EEG 2021 sind Freiflächenanlagen
Ja.
Seit dem Inkrafttreten des Solarpaketes I am 16. Mai 2024 wurde die Vergütungsfähigkeit für Anlagen auf Acker- oder Grünland in benachteiligten Gebieten auf nicht ausschreibungspflichtige PV-Anlagen erweitert.
Gemäß
Ob für die Vergütungsfähigkeit einer Freiflächenanlage nach dem EEG eine Ausschreibungspflicht besteht, ist abhängig von der Größe der Anlage.
Definition der "Freiflächenanlage"
Teilweise ja.
Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.
Die vergütungsrechtlichen Regelungen des EEG sehen verschiedene Vorgaben für die Erweiterung (siehe 1.) bzw. ein Repowering (siehe 2.) vor.
Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.
Nach bisherigem Kenntnisstand der Clearingstelle existiert keine zentrale Stelle, die darüber Auskunft erteilt, ob - bezogen auf einen konkreten Ort, an dem eine PV-Installation in Betrieb genommen worden ist oder werden soll - weitere PV-Anlagen innerhalb von 2 oder 4 km in Betrieb genommen worden sind oder werden.
Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ vom 17.
Die Frage kann bejaht werden wenn der Carport im jeweiligen Einzelfall die Definition des „Gebäudes“ erfüllt.
Seit 2009 ist ein Gebäude im Sinne des EEG (§ 3 Nr. 23 EEG 2023) definiert als
Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung von bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 betrug diese Entfernung 200 Meter (unter Berücksichtigung eines 15-Meter-Sicherheitskorridors, vgl. dazu Häufige Rechtsfrage Nr.
Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Nein.
Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
In den meisten Fällen ja.
Bei vielen Freiflächenanlagen muss die Anlage entweder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB (z.B. Planfeststellungen) durchgeführt worden ist.
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweils geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).
Im vorliegenden Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob nach der „Heilungsvorschrift“ des § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.
Schiedsspruch 2023/1-II - Versetzen einer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob die Schiedsklägerin nach einem Versetzen ihrer PV-Anlage aus dem Jahr 2011 auf ein benachteiligtes Gebiet für den eingespeisten Strom einen Vergütungsanspruch für Freiflächenanlagen nach dem § 32 EEG 2009 in Anspruch nehmen kann (im Ergebnis: verneint).