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-- Lesen Sie zu der Frage, wann Strom aus einem Speicher generell vergütungsfähig nach dem EEG ist, die Häufige Rechtsfrage „Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?“ unter „Vergütung“.
Je nach Inbetriebnahmedatum und Anlagengröße entfällt die Vergütung in Zeiten negativer Strompreise. In bestimmten Fällen wird die Zeit, in der die Vergütung entfallen ist, an den regulären Vergütungszeitraum angehängt.
-- Dieser Beitrag betrifft die Konstellation, dass im Batteriespeicher ausschließlich Strom aus einer Biogasanlage i.S.d. EEG eingespeichert wird.
1. Vergütung
Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.
Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).
Sofern es sich bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt: Ja.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja.
Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn
Unter bestimmten Bedingungen ja.
Unter bestimmten Voraussetzungen.
In der Regel wird als installierte Leistung für Speicher im Sinne des EEG die Nenn- oder Dauerleistung als Herstellerangabe aus dem Datenblatt des Speichers herangezogen.
Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge notwendig (Abschnitt 1)
Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ vom 17.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären,
In dem Votumsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „Messung von EEG-umlagepflichtigen Strommengen bei einem DC-gekoppelten Speicher” hatte die Clearingstelle zu klären, ob bei dem vom Anlagenbetreiber vorgeschlagenen Messkonzept bei einem DC-gekoppelten Speicher die Saldierung gemäß § 61l EEG zur Anwendung kommen kann, wenn keine Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen erfolgt.
Die Clearingstelle hat ein Votum mit grundsätzlicher Bedeutung zum Thema „EEG-Umlage bei Speicher mit Netztrennung“ beschlossen.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 28. März 2018 die Empfehlung zum Thema »Anwendungsfragen des § 61k EEG 2017 - Teil 1« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Die Clearingstelle EEG hat am 23. Januar 2017 die Empfehlung zu dem Thema »Anwendungsfragen zu Speichern im EEG 2014« beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Ladesäulenverordnung - LSV) vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367).
Die Regelungen des Gesetzentwurfes zielen auf eine Weiterentwicklung des Strom- und Energiesteuerrechts ab. Zentrale Inhalte sind die Verstetigung der Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft bis zum EU-Mindeststeuersatz und eine deutliche Vereinfachung der steuerlichen Praxis im Bereich der Elektromobilität, insbesondere durch den Wegfall von Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle innerhalb der Ladestationen.
Das 50. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Flexibilisierung des Strommarktsystems – Speicher und EE-/KWK-Anlagen“ fand am 6. November 2025 im Festsaal der Berliner Stadtmission, Lehrter Straße 68, 10557 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Leitsätze:
- Das Diskriminierungsverbot nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG erfordert, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
- Es liegt im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers, für netzgekoppelte Batteriespeicher einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften soll die rechtlichen Voraussetzungen für den zügigen Auf- und Ausbau der Erzeugungskapazitäten schaffen. Ziel ist es, den Markthochlauf von Wasserstoff zur Erreichung der Klimaziele erheblich zu beschleunigen. Dies soll durch die Etablierung vereinfachter und abgestimmter Genehmigungsverfahren mit klaren Vorgaben und Fristen erreicht werden.
Das 49. Fachgespräch der Clearingstelle zum Thema „Solarspitzengesetz und Biomassepaket – aktuelle gesetzliche Änderungen und ihre Auswirkungen in der Praxis“ fand am 2. Juli 2025 als Präsenztermin im Hotel Catalonia Berlin Mitte, Köpenicker Straße 80-82, 10179 Berlin und parallel dazu als Liveübertragung online statt.
Im Fokus unseres 49. Fachgesprächs standen aktuelle Fragen zum Solarspitzengesetz und zum Biomassepaket in Bezug auf die aktuellen gesetzlichen Änderungen und ihre Auswirkungen in der Praxis.
Mit der EnWG-Novelle vom Februar 2025 wurde ein sogenannter „Steuerbarkeitscheck“ für Erzeugungsanlagen und Speicher eingeführt. Dieser verpflichtet alle Anschlussnetzbetreiber zur jährlichen Überprüfung der Steuerbarkeit der Anlagen in ihrem Netzgebiet.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 12 Abs. 2b EnWG. Demnach sind Netzbetreiber aller Spannungsebenen verpflichtet, jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbarkeit nach § 13a Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 1 EnWG erfüllt sind.