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Der Bund hat 2015 im Rahmen der Neustrukturierung des Mess- und Eichgesetzes die Mess- und Eichgebührenverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Länder Gebühren erheben.
Ziel der aktuellen Anpassung ist die vollständige Kostendeckung aller beteiligten Stellen und die Festlegung bundeseinheitlicher Gebührensätze. Die letzte umfassende Anpassung erfolgte 2019 durch eine pauschale Erhöhung in zwei Stufen. Da die bisherigen Kalkulationen auf veralteten Daten von 2012 beruhten, war eine vollständige Neuberechnung auf aktueller Basis erforderlich.
Der Beitrag behandelt Problematiken der festinstallierten sowie der schwimmenden Offshore-Windkraft. Mithilfe des deutschen Schiffregisters solle bei Letzterer Rechts- und Investitionssicherheit in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) auf hoher See hergestellt werden. Die Errichtung von festinstallierten Offshore-Windparks außerhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone sei sachenrechtlich kritisch, aber auch schwimmende Windkraft bringe reihenweise ungeklärte Rechtsfragen.
Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung, Referentenentwurf vom 14. Dezember 2018 (s. Anhang).
Änderungen:
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung vom 24. Juni 2017 (Regierungsentwurf, siehe Anhang).
Die Verordnung stützt sich auf die Ermächtigungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in den §§ 4, 30 und 41.