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Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge notwendig (Abschnitt 1)
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Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage 156 „Müssen Überschusseinspeisungs-EEG-Anlagen die Erzeugung messtechnisch erfassen ?“.
Ja, Solaranlagen können versetzt werden.
Dabei ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
1. Solaranlagen mit einem gesetzlich bestimmten Vergütungssatz
Wird ein Solarmodul nach dem 31. Dezember 2008 versetzt, so lässt dies
Bitte beachten Sie, dass die Clearingstelle nur zur Auslegung und Anwendung des EEG und KWKG berufen ist (§ 81 EEG 2023). Zu steuerrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder an Ihr Finanzamt.
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I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
Ja.
Nein.
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Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"
In der Regel ja. Dies betrifft sowohl den vergüteten Eigenverbrauch, als auch den unvergüteten Eigenverbrauch.
Das hängt davon ab, ob die PV-Anlage zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 30. Juni 2010 oder zwischen dem 1. Juli 2010 und dem 30. März 2012 in Betrieb genommen wurde.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anspruch der Netzbetreiberin auf Zahlung der EEG-Umlage für den zur Eigenversorgung genutzten Strom aus den von der Anlagenbetreiberin zugebauten Solaranlagen infolge der Bestandsschutzregelung nach § 61e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c
In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob sich die EEG-Umlage für den in der Turbine der Schiedsklägerin erzeugten und von der Schiedsklägerin selbst verbrauchten Strom auf null gemäß § 61f EEG 2017 bzw. § 61d EEG 2017 a.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 13. Dezember 2018 den Hinweis zur Anwendung des § 61 EEG 2017 bei EEG-Anlagen auf sogenannte Allgemeinstromverbräuche, insbesondere solche zur Beheizung bzw.
Der Autor betrachtet die Rolle von Stromspeicherbetreibern aus regulatorischer Sicht. In steuer- und abgabenrechtlicher Hinsicht würde sich eine Doppelbelastung aus der Doppelstellung des Speichers als Erzeuger und Letztverbraucher ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen sei aber eine Steuer- und Umlagenbefreiung möglich. Der Autor geht auch auf die technischen Anforderungen an den Netzbetrieb und -anschluss und die damit einhergehenden Informationspflichten ein. Zuletzt erläutert er die anwendbaren Entflechtungsregeln für Stromspeicher.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2018/10 vor, in dem die Frage geklärt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Stromverbräuche in sog. Allgemeinstromverbrauchseinrichtungen die Anforderungen für eine in Hinblick auf die EEG-Umlage privilegierte Eigenversorgung erfüllen.
Die Autoren bieten in ihrem Aufsatz einen Einstieg in die neuen Regelungen für Speicher gemäß der Richtlinie RL (EU) 2018/2001 - RED II, der Richtlinie RL (EU) 2019/944 - EBM-VO und der Verordnung VO (EU) 2
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor dem Hintergrund der Regelungen nach den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 EEG 2017 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Hinweisblatt erstellt. Hintergrund ist die nach dem Grundsatz des § 62b Absatz 1 i. V. m.
Die Autoren befassen sich mit der Stromsteuer und der EEG-Umlage im Hinblick auf Verbrauchskonstellationen im Windpark. Sie werfen die Frage für verschiedene Fallgruppen auf, wie deren Stromverbräuche im Lichte der Stromsteuer und der EEG-Umlage zu behandeln sind.
Die Stiftung Umweltenergierecht veröffentlichte in ihren Würzburger Berichten zum Umweltenergierecht das Hintergrundpapier: "Senkung der EEG-Umlage und Beihilferecht - Optionen für die Verwendung der Einnahmen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und deren Rechtsfolgen".
Die Autorin behandelt das Thema der Eigenversorgung mit Strom auf Basis der EU-Richtlinie: "Saubere Energie für alle Europäer" (EU) 2018/2001 im Vergleich zum deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017. Im Mittelpunkt stehen dabei die Definition des "Selbst Betreibens", die EEG-Umlagefähigkeit von Anlagen unterschiedlicher Kapazität und die Gemeinschaftliche Eigenversorgung.
Die Autorin kritisiert in ihrem Artikel die Regelungen zur Abgrenzung von Drittstrommengen zum EEG-Umlageprivilegierten Eigenverbrauch. Anhand einiger Beispiele, wie dem Getränkeautomaten oder leistungsstarken WLAN-Routern, erläutert sie, welche Verbraucher unter welchen Bedingungen unter die Bagatellgrenze fallen.