Suche
EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV).
Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken.
Ja.
Erst das Netzanschlussbegehren führt dazu, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Anlagenbetreiberin bzw. -betreiber und Netzbetreiber entsteht sowie Rechte und Pflichten zu beachten sind.
Bitte lesen Sie auch die Häufigen Rechtsfragen
Nein.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „In welchen Fällen steht Anlagenbetreibern bei Abschaltungen ihrer Anlagen eine Entschädigung zu?“.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu entscheiden, ob der Anlagenbetreiber den KWK-Bonus nach Anlage 3 des EEG 2009 auf Grundlage der Stromkennzahl oder der Nettostromerzeugung zu berechnen hat. Dafür kam es auf die Frage an, ob ein Rückkühler, der sich hinter der Wärmeverbrauchseinheit (Pelletieranlage) befindet, die von der ORC-Anlage mit Wärme beliefert wird, eine Vorrichtung zur Abwärmeabfuhr der ORC-Anlage ist. Entscheidend dafür war u.a., welcher Anlagenbegriff zur Anwendung kommt.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei der von der KWK-Anlage in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge um die Nettostromerzeugung gemäß § 3 Abs. 5 KWKG 2012 bzw.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 6. Februar 2020 ein Empfehlungsverfahren zum Thema „Anwendungsfragen des MsbG, Teil 4“ eingeleitet. Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen lief bis zum 15.
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 25. September 2020 das Empfehlungsverfahren zum Thema „Anwendungsfragen des MsbG, Teil 4“ beschlossen.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 25. Januar 2021 die Empfehlung zum Thema „Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG“ beschlossen.
In der Empfehlung wird insbesondere geklärt,
Die Clearingstelle hat am 26. September 2019 die Empfehlung zu dem Thema „Anwendungsfragen des MsbG (Teil 3)” beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, deren Strom in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist wird. Die Parteien streiten über die Höhe des Zuschlags für die Stromeinspeisung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), nachdem der Gesetzgeber die Zuschlagshöhe abgesenkt hat.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob fabrikneu bedeutet, dass eine KWK-Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Verlassen der Fabrik zum Einsatz kommen muss oder ob es genügt, dass, die Anlage nach Fabrikation noch nicht im Sinne des Herstellungszwecks verwendet worden ist.
Leitsätze:
Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.
Der Autor stellt das Votum 2020/19-VII der Clearingstelle EEG|KWKG zum Kraftwerkseigenverbrauch bei Pumpenstrom vor.
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/53-IX vor. Hier hatte die Clearingstelle insbesondere zu klären, welcher Anlagenbegriff und Leistungsbegriff sowie welche Anlagenzusammenfassungsregelung dem
Sachverhalt: Mit einer Novellierung des KWKG reduzierte der Gesetzgeber die Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KWKG.
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
Der BDEW hat eine Anwendungshilfe zum Netzbetreiberkoordinationskonzept (NKK) veröffentlicht. Das NKK soll eine effiziente und gestaffelte Umsetzung des Redispatch 2.0 auf der Basis logisch aufeinander aufbauender Module gewährleisten.
Die Autorin und der Autor stellen in Ihrem Beitrag die Empfehlung 2019/8 vor, in dem geklärt wurde, ob ein Recht auf kaufmännisch bilanzielle Weitergabe auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100
Der „Monitoringbericht der Bundesnetzagentur und des Bundeskartellamt gemäß § 63 Abs. 3 i. V. m. § 35 EnWG und § 48 Abs. 3 i. V. m.
Die Autoren erläutern die rechtlichen Grundzüge des Redispatch, durch das Netzengpässe im Stromnetz bewältigt werden sollen, und die Veränderungen, die durch das Clean Energy Package der EU und das deutsche NABEG 2.0 zu erwarten sind (Redispatch 2.0).
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag die Empfehlung 2020/7-IX zu Anwendungsfragen des
Die BNetzA hat am 17. Dezember 2020 die Ergebnisse der jeweils 2. Ausschreibungsrunde 2020 für KWK-Anlagen sowie für innovative KWK-Systeme bekannt gegeben. Gebotstermin war jeweils der 1. Dezember 2020.