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Inbetriebnahme ab 1. Januar 2023:
Wenn Ihre Anlagen ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden, gilt § 24 EEG 2023. (Beachten Sie bei Gebäudeanlagen allerdings auch die Ausnahme des § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG 2023.)
Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2022:
Unter welchen Voraussetzungen sind Gebäude-PV-Anlagen zur Berechnung der Vergütung zusammenzufassen?
Gemäß dem Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2023 stellt jedes PV-Modul eine Anlage nach dem EEG dar. Grundsätzlich ist die Höhe der Förderung von Gebäude-Solaranlagen daher für jedes Modul einzeln zu ermitteln.
Grundsätzlich ja.
Nein, nicht zwingend.
Nicht unbedingt. Anlagenbetreiberinnen bzw. Anlagenbetreiber können den Anschluss jedenfalls nicht nach dem Privileg in § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2023/2021/2017 an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen, wenn die installierte Leistung der Anlage(n) 30 kW überschreitet.
Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 30 kW können den Anschluss ihrer Anlagen an den bestehenden Netzanschluss des Grundstückes verlangen. Voraussetzungen sind:
Grundstück im Sinne der EEG-Regelungen ist das Buchgrundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 5 Grundbuchordnung (GBO)).
Die vergütungsrechtlichen Regelungen des EEG sehen verschiedene Vorgaben für die Erweiterung (siehe 1.) bzw. ein Repowering (siehe 2.) vor.
Dieser Beitrag ist nur für Anlagen von Bedeutung, die zwischen dem 1. April 2012 und dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen worden sind und für die das sog. Marktintegrationsmodell anzuwenden ist. Bei diesen Anlagen ist die Vergütung grundsätzlich in folgenden Schritten zu bestimmen:
Ja. Auch bestehende PV-Freiflächenanlagen sind bei der Zusammenfassung mit neuen PV-Freiflächenanlagen zu berücksichtigen.
Der nachträgliche Zubau weiterer PV-Module zu einer bestehenden PV-Anlage kann im Einzelfall Auswirkungen auf die EEG-Vergütung haben. Dabei ist zwischen
Nein. Weder das EEG 2009 noch das EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung erlaubten es, PV-Installationen, die aufgrund der Regelung zur Anlagenzusammenfassung als eine Anlage gelten, hinsichtlich der 30%-Schwelle in mehrere Anlagen aufzuteilen.
Auf Ersuchen des Amtsgerichts Helmstedt hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben,
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG|KWKG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenerige, die auf mehreren Gebäuden auf demselben Grundstück angebracht sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.v.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie der Anlagenbetreiberin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten (im Ergebnis v
Die Clearingstelle hat am 27. September 2018 die Empfehlung zu dem Thema »Anlagenzusammenfassung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017« beschlossen.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Fotovoltaikanlagen der Kläger, die auf mehreren grundstücksübergreifenden Gebäuden installiert wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Solarstromanlagen, die auf einem Gebäude in Betrieb genommen worden sind, gemeinsam mit den Anlagen auf einem anderen Gebäude gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, welche der zahlreichen von der Anlagenbetreiberin in den Jahren 2011 und 2012 im Netzgebiet der Netzbetreiberin in Betrieb genommenen Fotovoltaikanlagen nach § 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 als eine Anlage gelten und welche dieser Anlagen nach § 6
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Installationen der Schiedsklägerin und eines Dritten gem. § 6 Abs. 3 EEG
In dem Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf demselben Gebäude angebracht wurden, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2012 gelten (im Ergebnis beja
Die Clearingstelle EEG hat am 22. November 2013 den Hinweis zu dem Thema „Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012)“ beschlossen.
Die Clearingstelle EEG hat am 21. März 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell“ beschlossen.
Die Autorin diskutiert in ihrem Beitrag die Entscheidung des BGH zum Begriff der "unmittelbaren räumlichen Nähe" bei der Feststellung einer Anlagenzusammenfassung.
Leitsatz: