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Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Abschaltung auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgeht oder nicht:
Zu der Frage, ob Ersatzansprüche in Frage kommen, wenn die Abschaltung nicht auf eine aktive Handlung des Netzbetreibers zurückgeht, unter Abschnitt 1.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Nein.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „In welchen Fällen steht Anlagenbetreibern bei Abschaltungen ihrer Anlagen eine Entschädigung zu?“.
Auf Ersuchen des Landgerichts Ulm hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob nach dem Sachverhalt ein Verstoß gegen die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorliegt, aufgrund dessen sich die EEG-Vergütung des Anlagenbetreibers auf null reduziert (im Ergebnis verneint).
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage und beantragte den Anschluss an das Netz des Beklagten. Zum Zeitpunkt des Antrags war das betreffende Netz bereits durch andere Energieerzeugungsanlagen stark ausgelastet und es lagen zudem weitere Anschlussanfragen vor. Der Netzbetreiber informierte die Klägerin, dass der Anschluss erst nach Abschluss einer geplanten Netzausbaumaßnahme realisiert werden könne, gab der Klägerin aber eine Zusage für den Anschluss.
Leitsätze:
a) Der Anspruch auf Härtefallentschädigung hängt weder von einer vorherigen Anmeldung einer Energieerzeugungsanlage als Erneuerbare-Energien-Anlage oder der Einhaltung sonstiger Förmlichkeiten, noch von der Geltendmachung des Anspruchs auf vorrangige Einspeisung beim Netzbetreiber ab. Es reicht aus, dass dem Netzbetreiber die tatsächlichen Umstände bekannt sind, aus denen sich die Einstufung der Anlage als Erneuerbare-Energien-Anlage ergibt.
Die Autorinnen stellen in ihrem Beitrag das Votum 2022/17-VIII der Clearingstelle vor.
Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
1. Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unterbrochen, weil der betreffende Netzabschnitt zur Durchführung von Netzausbaumaßnahmen spannungsfrei geschaltet werden muss, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor.
Der Aufsatz behandelt die rechtliche Frage der Erstattung von Ausgleichsenergiekosten in der Direktvermarktung. Zunächst geben die Autoren eine Übersicht über die bisherige Rechtsprechung und Literatur zum Thema.
Leitsätze:
1. Ein Netzengpass liegt vor, wenn ein Netzbereich überlastet ist oder die Überlastung eines Netzbereichs droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann.
Leitsatz: Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netz
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete zwei Fotovoltaikanlagen, bei denen die größere zunächst mit einem Funkrundsteuerempfänger (RSE) ausgerüstet wurde, der ein ferngesteuertes An- und Abschalten der Anlage ermöglichte. Auf den Hinweis der Beklagten, dass dieser den Voraussetzungen des § 6 EEG 2012 nicht entspreche, bestellte die Klägerin einen entsprechenden Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten jedoch verspätet eingebaut wurde.
Sachverhalt: Zur Frage, ob eine Anlagenbetreiberin die Entschädigung der entgangenen Einspeisevergütung vom Netzbetreiber aufgrund von Netzumbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Ausbaumaßnahmen am Netz verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage ob das Direktvermarktungsunternehmen (DVU) gegenüber dem Übertragungsnetzberteiber bei Abregelung im Sinne des Einspeisemanagements Schadensersatzansprüche für Kosten für Ausgleichsenergie und darüber hinaus auch für den durch die Abregelungen entgangenen Anteil an der Vergütung („Managementprämie“) hat.
Ergebnis: Verneint.
Die Autoren geben einen Überblick über richtungsweisende Rechtsprechungen zum EEG aus dem Jahr 2018.
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob einer PV-Anlagenbetreiberin ein Entschädigungsanspruch für entgangene Einspeisevergütung nach § 12 EEG 2012 gegen eine Netzbetreiberin zusteht, wenn aufgrund beschränkter Netzkapazität nur ein Teil der produzierten Strommenge ins Netz eingespeist werden konnte.
Ergebnis: Verneint.
Der Autor gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen auf dem Stromerzeugungsmarkt im Jahr 2014. Dabei geht er zunächst auf die EEG-Reform und deren wichtigste Änderungen ein. Anschließend bespricht er das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu Ålands Windkraft und dessen Auswirkungen sowie jüngste Entwicklungen mit Bezug zum Redispatch.