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Solaranlagen, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen, sog. Agri-PV-Anlagen, sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48
Die Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) „Die Vorschriften zur Windenergie an Land im Bundesnaturschutzgesetz 2022 – Aktualisierung 2025“ gibt einen kompakten Überblick über die aktuellen naturschutzrechtlichen Regelungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen an Land.
Die Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) „Schutzgebiete des Naturschutzrechts und erneuerbare Energien – Auf einen Blick“ befasst sich mit der Vereinbarkeit des Ausbaus erneuerbarer Energien mit bestehenden naturschutzrechtlichen Schutzgebieten.
Sachverhalt: Der Antragsgegner hat eine naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Freiflächen-Photovoltaikanlage erteilt. Gegen die angeordnete sofortige Vollziehung begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
Leitsätze:
In dem Entwurf des Klimaschutzprogramms 2023 der Bundesregierung werden die Klimaschutzmaßnahmen für die Sektoren Energiewirtschaft, Gebäude, Industrie, Verkehr, Landwirtschaft, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) im Einzelnen ausgeführt. Zudem werden die unterstützenden Maßnahmen dargestellt, die sektorenübergreifende Wirkung entfalten sollen, u. a.
Leitsatz: Bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung stellen grundsätzlich Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen im Sinne von § 14 BNatSchG dar.
Leitsätze:
Der Autor untersucht die in der Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung vorgeschlagenen Gesetze und Initiativen zur Windkraft. Wesentlicher Inhalt ist der Artenschutz für die verschiedenen Aspekte wie dem Tötungsverbot, den Abständen und dem Repowering. Weiter geht der Aufsatz auf das 2 %-Flächenziel mit Bezug auf die Flächennutzungs- und Raumnutzungspläne ein und führt dann zur Problematik der länderrechtlichen Mindestabstandsregelungen hin. Die Windenergie stellt einen wichtigen Pfeiler der Energiewende dar, bei der der rechtliche Rahmen entsprechend angepasst werden müsse.
Leitsätze:
1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).
Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE) hat am 23. November 2021 in der Publikation "Aktuelle Vorschläge zur Veränderung von Planung und Genehmigung der Windenergie an Land - Eine Einordnung in Hinblick auf den Artenschutz" ausgewählte Vorschläge für einen beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land in Hinblick auf den Artenschutz eingeordnet.
Behandelt werden u.a. folgende Vorschläge:
Anbei finden Sie die Gesetzgebungsmaterialien zum Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus. Ziel der geplanten Änderungen sind eine effizientere Gestaltung des Netzausbaus, eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren und eine Optimierung der Stromnetze.
Der Aufsatz behandelt Neuerungen im Bereich der Windenergie-Ausschreibungen. Er kritisiert die kurzfristige Änderung des § 28 EEG 2021, welcher ein gravierendes Hemmnis für den Ausbau von Windenergie an Land darstelle. Auch der Konflikt zwischen Naturschutz und Ausbaubeschleunigung sowie die fehlende Standardisierung bei Artenschutz-Regelungen seien Bremsen für den Ausbau der Windkraft.
Die Veröffentlichung des Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende (KNE) „Auswirkungen von Solarparks auf das Landschaftsbild - Methoden zur Ermittlung und Bewertung“ befasst sich mit dem Ausbau der Solarenergie in der Freifläche.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Aufhebung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides für die Errichtung und Betrieb von drei Windenergieanlagen. Der Genehmigungsbescheid sei aus artenschutzrechtlichen Gründen sowie wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung rechtswidrig. Die Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 S.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Beigeladene wehrt sich in Berufung gegen die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für fünf Windenergieanlagen der Klägerin, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Sie beruft sich insbesondere auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 S.
Leitsatz: Sofern es zur Beantwortung einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage des Artenschutzrechts an normativen Konkretisierungen fehlt und in Fachkreisen und der Wissenschaft bislang keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht, aber den niedersächsischen Genehmigungsbehörden durch den sogenannten „Windenergieerlass“ die Anwendung des „Leitfadens Umsetzung des Artenschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Niedersachsen“ in
Leitsatz: Der Erlass einer Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Ausschlusswirkung in einem Flächennutzungsplan scheidet zum Schutz eines potenziellen Windenergieanlagenbetreibers regelmäßig aus, wenn der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen in der "Ausschlusszone" weitere, auf absehbare Zeit nicht überwindbare Hindernisse entgegenstehen, wie hier eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung
Sachverhalt: Die Beigeladene erhielt von der Antragsgegnerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA). Dabei wurde das Einvernehmen der Antragstellerin (Gemeinde) gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzt.
Leitsätze:
Leitsätze: Im Rahmen eigener Prüfung der von einem Sachverständigen als Verwaltungshelfer erarbeiteten Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens muss die Genehmigungsbehörde sich mit den Fragen auseinandersetzen, ob zu den von dem Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen sowie seinen wesentlichen im Verwaltungsverfahren umstrittenen Wirkungsprognosen rechtmäßige Alternativen bestehen und warum sie diesen nicht den Vorzug gegenüber den entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen gibt.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (WKA).
Entscheidung: Verneint.
Leitsätze: