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Sachverhalt: Die Antragstellerin betreibt eine Photovoltaikanlage (PVA), die fertiggestellt und anschlussbereit ist. Sie beantragte bei der Antragsgegnerin, einer Netzbetreiberin, den Anschluss ihrer PVA an eine bestimmte Trafostation sowie die Abnahme des erzeugten Stroms. Die Netzbetreiberin lehnte den beantragten Verknüpfungspunkt ab, da dieser aus ihrer Sicht nicht der wirtschaftlich günstigste sei, und schlug einen alternativen Anschluss vor. Die Antragstellerin machte daraufhin den Netzanschluss- und Stromabnahmeanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Anlagebetreiberin verlangt von der Netzbetreiberin die Übermittlung eines Zeitplans für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses mit allen erforderlichen Arbeitsschritten sowie eines nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlags der Kosten, die ihr durch die technische Herstellung des Netzanschluss entstehen.
Entscheidung: Bejaht.