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Häufige Rechtsfrage Nr. 270
Der Anspruch von Anlagenbetreibenden gegenüber dem Netzbetreiber auf Rückerstattung der geleisteten finanziellen Beteiligung entsteht mit der Geltendmachung in der Endabrechnung im Jahr nach der Zahlung an die Gemeinde (§ 6 Abs. 5 EEG 2023). Ab Ende dieses Jahres beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Dies gilt auch bei der rückwirkenden Beteiligung für frühere Einspeisungen vor dem Vertragsabschluss.
17.081934