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Gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) (für ausschreibungspflichtige Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Für PV-Anlagen entlang von Schienenwegen und Autobahnen ist zwischen zwei Vergütungstatbeständen zu unterscheiden:
1.- Anlagen in einer Entfernung von 500 Metern im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Solaranlagen sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e)
Solaranlagen, die auf Parkplatzflächen errichtet werden, sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) und § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d)
Solaranlagen, die die gleichzeitige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche zulassen, sog. Agri-PV-Anlagen, sind gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) und § 48
Freiflächenanlagen sind nur dann förderfähig nach dem EEG, wenn diese einen Vergütungstatbestand nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 EEG 2023 bzw.
Die vergütungsrechtlichen Regelungen des EEG sehen verschiedene Vorgaben für die Erweiterung (siehe 1.) bzw. ein Repowering (siehe 2.) vor.
Ja, Solaranlagen können versetzt werden.
Dabei ist zwischen solchen Solaranlagen zu unterscheiden, deren Vergütung (bzw. deren anzulegender Wert) gesetzlich bestimmt wird (s. dazu unten 1.) und solchen, deren Vergütung durch Ausschreibung (s. dazu unten 2.) bestimmt wird.
1. Solaranlagen mit einem gesetzlich bestimmten Vergütungssatz
Wird ein Solarmodul nach dem 31. Dezember 2008 versetzt, so lässt dies
Vor Inkrafttreten des EEG 2021 durften Freiflächenanlagen in einer Entfernung von bis zu 110 Meter von der „befestigten Fahrbahn“ errichtet werden. Mit dem Inkrafttreten des EEG 2021 betrug diese Entfernung 200 Meter (unter Berücksichtigung eines 15-Meter-Sicherheitskorridors, vgl. dazu Häufige Rechtsfrage Nr.
Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.
Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.
Nein.
Von den Regelungen im EEG, die sich auf Flächen „längs von Autobahnen“ beziehen, sind nur Straßen erfasst, die nach § 2 FStrG als Bundesautobahnen gewidmet und/oder nach StVO als Autobahnen beschildert sind. Sonstige Bundesstraßen sind keine Autobahnen im Sinne der Regelung. Eine nähere Begründung können Sie dem Hinweis 2011/8 unter Abschnitt 2.2 entnehmen.
Rechtslage unter dem EEG 2009:
I. Wechsel zwischen Volleinspeisung und (teilweisen) Eigenverbrauch
In den meisten Fällen ja.
Bei vielen Freiflächenanlagen muss die Anlage entweder im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche errichtet werden, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 BauGB (z.B. Planfeststellungen) durchgeführt worden ist.
Ja. Grundsätzlich sind schwimmende PV-Anlagen unter der jeweils geltenden Fassung des EEG als bauliche Anlage förderfähig, wenn die Voraussetzungen einer sonstigen baulichen Anlage vorliegen (siehe 1).
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob § 100 Abs. 21 EEG 2023 auf Anlagen anwendbar ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift (16.
Agri-Photovoltaik (Agri-PV) bezeichnet eine Technologie zur gleichzeitigen Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft und die Stromerzeugung mit Photovoltaiksystemen.
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 in dieser Form nicht mehr beschlossen wurde. Teilweise wurden einzelne Gesetzgebungsvorhaben dieses Gesetzes in das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüsse (sog. Solarspitzen-Gesetz) überführt.
Mit dem Solarpaket I wurden in § 37 Abs. 1a EEG 2023 und in § 48 Abs. 6 EEG 2023 ökologische Mindestkriterien im Erneuerbare-Energien-Gesetz (
Bitte beachten Sie, dass das Gesetz in Folge der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 nicht mehr beschlossen wurde.
Die Festlegung behandelt die an die besonderen Solaranlagen nach § 37 Abs. 1 Nummer 3 Buchstabe c und e sowie nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu stellenden Anforderungen.
Mit dem Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien im Städtebaurecht werden insbesondere zwei Ziele verfolgt.
Zum einen soll ein ausdrücklicher Privilegierungstatbestand für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff geschaffen werden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. So soll auch dem Abschalten von Windenergieanlagen bei Netzengpässen entgegengewirkt werden.
Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2021 ihre Festlegung zu besonderen Solaranlagen beschlossen.
Darin werden die Anforderungen an besondere Solaranlagen