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Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nicht mehr existiert. Gern verweisen wir Sie auf die Häufige Rechtsfrage „Darf der Netzbetreiber ein Entgelt für die Netzverträglichkeitsprüfung verlangen?“.
Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist nach dem EEG vom Netzbetreiber grundsätzlich unentgeltlich durchzuführen.
Grundsätzlich nein.
Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.
Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Insbesondere bei den Ansprüchen auf Abschlagszahlung und/oder Vergütung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche. Das heißt, dass diese Ansprüche automatisch entstehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Sachverhalt: Die Klägerin wechselte 2021 mit ihren Solaranlagen von der Einspeisevergütung in die Direktvermarktung. Die Beklagte zahlte für den Zeitraum Oktober 2021 bis zum 02.03.2022 zunächst die Marktprämie, stornierte diese später jedoch vollständig, da die Anlagen nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum nicht fernsteuerbar im Sinne des § 10b EEG 2021 gewesen sein. Die Klägerin bestreitet dies und hält die rückwirkende Vergütungsstornierung für unberechtigt.
Ergebnis: Verneint.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag das Votum 2022/14-II vor. In dem Votum hat die Clearingstelle in Reaktion auf das Urteil des BGH vom 14. Juli 2020 mit dem Aktenzeichen XIII ZR 12/19 ihre bisherige Spruchpraxis zur Anlagenzusammenfassung von Gebäudesolaranlagen in wesentlichen Punkten geändert.