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Häufige Rechtsfrage Nr. 188
Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken.
13.061373
Kurzmeldung: Übertragungsnetzbetreiber
1.157651
Kurzmeldung: Übertragungsnetzbetreiber
1.1430055
Kurzmeldung: Übertragungsnetzbetreiber
1.1339544