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Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine hocheffiziente bestehende KWK-Anlage, deren Strom in das von der Beklagten betriebene Verteilernetz eingespeist wird. Die Parteien streiten über die Höhe des Zuschlags für die Stromeinspeisung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG), nachdem der Gesetzgeber die Zuschlagshöhe abgesenkt hat.
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob fabrikneu bedeutet, dass eine KWK-Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach Verlassen der Fabrik zum Einsatz kommen muss oder ob es genügt, dass, die Anlage nach Fabrikation noch nicht im Sinne des Herstellungszwecks verwendet worden ist.
Leitsätze:
Sachverhalt: Mit einer Novellierung des KWKG reduzierte der Gesetzgeber die Zuschläge für bestehende KWK-Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 KWKG.