Leitsätze:
Leitsätze:
Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber verlangte für den Zeitraum von der ersten Einspeisung bis zur Bestätigung der Funktionstüchtigkeit durch den Netzbetreiber von diesem die Einspeisevergütung.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze: Im Rahmen eigener Prüfung der von einem Sachverständigen als Verwaltungshelfer erarbeiteten Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens muss die Genehmigungsbehörde sich mit den Fragen auseinandersetzen, ob zu den von dem Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen sowie seinen wesentlichen im Verwaltungsverfahren umstrittenen Wirkungsprognosen rechtmäßige Alternativen bestehen und warum sie diesen nicht den Vorzug gegenüber den entsprechenden Einschätzungen des Sachverständigen gibt.
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (WKA).
Entscheidung: Verneint.
Leitsätze:
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Leitsätze:
1. Erstreckt sich eine Energieanlage über mehrere Grundstücke, befindet sie sich auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet, wenn diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Anlage versorgt werden, tatsächlich aneinander angrenzen und ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Anlage versorgt werden.
Leitsätze:
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Leitsätze:
Sachverhalt: Vorliegend verweigerte eine Netzbetreiberin der Antragstellerin bei fünf von 20 räumlich zusammen liegenden Reihenhäusern mit Blockheizkraft für Strom und Wärme einen Anschluss als Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG.
Leitsätze:
Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.
Leitsatz: Ein allein auf die Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften bezogener Abweichungsbescheid für eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige WEA ist rechtswidrig und verletzt Nachbarrechte (Fortführung des Verfahrens nach Senatsbeschl. vom 18. Juni 2019 - 12 LA 184/18.).
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Klägerin errichtete zwei Fotovoltaikanlagen, bei denen die größere zunächst mit einem Funkrundsteuerempfänger (RSE) ausgerüstet wurde, der ein ferngesteuertes An- und Abschalten der Anlage ermöglichte. Auf den Hinweis der Beklagten, dass dieser den Voraussetzungen des § 6 EEG 2012 nicht entspreche, bestellte die Klägerin einen entsprechenden Funkrundsteuerempfänger, der aufgrund von Lieferschwierigkeiten jedoch verspätet eingebaut wurde.
Leitsätze:
Sachverhalt: Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Die Antragsteller seien einem unzumutbaren Lärm ausgesetzt, weil die WEA in einem reinen Wohngebiet errichtet werden sollen.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin plante die Errichtung von drei Biomasse-Blockheizkraftwerken (BHKW) für das Jahr 2019.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Aufhebung einer dem Nachbarn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Die Genehmigung sei nicht aufzuheben, denn sie verstoße nicht gegen drittschützende Normen und verletze damit nicht die Rechte des Klägers.
Sachverhalt: Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast für Licht- und Schallimmissionen durch eine Windkraftanlage im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage gem. § 906 Abs. 1 BGB.
Ergebnis: Urteil des Landgerichts aufgehoben und Verfahren an das Landgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer behördlichen Bescheinigung, um die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte für den Vergütungszeitraum des Jahres 2013 gegenüber dem Netzbetreiber nachzuweisen.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung:
Leitsatz: Ein Unternehmen, das aus Abfall gütegesicherte Sekundärbrennstoffe herstellt, ist kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes i. S. d. § 3 Nr. 14 EEG 2012.