Sachverhalt: Die sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldnerin verkaufte einzelne Photovoltaikmodule an Anleger. Diese mietete die Schuldnerin gegen Entgelt von einem Anleger (fortan Vermieter) zurück und ließ sich vertraglich die jeweils anteiligen Ansprüche aus den Stromerträgen gegen den Energieversorger abtreten.
Sachverhalt: Der Kläger begehrte den Anschluss von PV-Anlagen in Überschusseinspeisung an das Netz der Beklagten.
Leitsätze:
1. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG ist weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368).
Sachverhalt: Gegenstand des Rechtsstreites stellt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Windkraftanlagen in einem Windpark und die in diesem Zusammenhang stehende Dauer des Förderanspruchs dar. Vorliegend wurden die Windkraftanlagen in dem Windpark sukzessive über den Jahreswechsel 2000 und 2001 in Betrieb genommen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, ein provisorischer Netzanschluss habe bereits bestanden und es sei eine rollierende Inbetriebnahme erfolgt.
Zum Anspruch auf den Formaldehydbonus aufgrund der Neuregelung der Übergangsbestimmungen im EEG 2017
Sachverhalt: Der Klägerin wurde von der unteren Instanz ein Anspruch auf den Formaldehydbonus gem. § 27 Abs. 5 EEG 2009 verwehrt, da ihre Biogasanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig war.
Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze:
1. NV: Bei der funktionsbezogenen Auslegung des Anlagenbegriffs ist auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen (Festhalten an den Senatsurteilen jeweils vom 23.06.2009 - VII R 34/08, BFH/NV 2009, 1673, und VII R 42/08, BFHE 225, 476).
2. NV: Der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen (im Streitfall Robiogas und Erdgas) steht der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen.
Sachverhalt: Der Kläger in allen vier Verfahren ist Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die eine Freiflächen-Photovoltaikanlage erworben hatte. Die Anlage war auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden, an dem vertraglich ein Nutzungsrecht zugunsten der Gesellschaft bestand. Die Gesellschaft verkaufte im selben Jahr Module an verschiedene Anleger (die Beklagten). Weiterhin erwarben die Anleger einen Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Anlage.
Sachverhalt: Die Klägerin forderte die Aufhebung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Behälters zur Lagerung von Gärresten aus einer Biogasanlage. Die Errichtung dieses Behältnisses sei kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Der Beigeladene solle nicht die zur eigenen Hofstelle gehörenden Gärsubstrate lagern. Er solle nur den Teil der Gärsubstrate aus der von ihm belieferten Biogasanlage, den er abnehmen müsse, auf das Baugrundstück bringen und dort lagern.
Entscheidung: Verneint
Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.
Sachverhalt: Seit 2016 ist die Klägerin als Betreiberin von Windkraftanlagen von Maßnahmen des Einspeisemanagements durch den beklagten Netzbetreiber betroffen. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 verpflichtet den Netzbetreiber dabei zur Entschädigung.
Leitsatz des Gerichts:
1. Der Erwerber von inzwischen abgeschalteten, demontierten und eingelagerten Photovoltaikmodulen eines Solarkraftwerks hat gegen den Verteilnetzbetreiber, an dessen Stromnetz das Kraftwerk angeschlossen war, aus keinem Rechtsgrund einen eigenen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung, wonach diesen Modulen ein bestimmtes Inbetriebnahmedatum anhafte.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Sachverhalt: Mit der Installation einer Fischabstiegsanlage modernisierte eine Anlagenbetreiberin ihre Wasserkraftanlage, womit sie mit der Bescheinigung durch einen Umweltgutachter in den Genuss einer erhöhten Vergütung kam. Die Klägerin zahlte zunächst die erhöhte Vergütung, änderte im Nachhinein aber ihre Ansicht bezüglich der Bescheinigung und verlangte die Rückzahlung der zu viel gezahlten EEG-Vergütung.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) warb in Form eines Vergleichs, im Falle eines Anbieterwechsel vom Grundversorger, mit einer Ersparnis sowie einer sicheren Versorgung mit 100 % Ökostrom. Das vom werbenden Vergleich betroffene EVU sieht in der Werbung einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen und bezeichnet diese Werbung als irreführend, da der Werbebrief auch in den Adressbereich von Kunden außerhalb des vom Vergleich betroffenen Grundversorgers gelangte und das der vom Endkunden bezogene Strom aus einem „Energiemix“ gewonnen wird.
Leitsätze:
Leitsatz: Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Zahlung der Marktprämie einer Solaranlage auf dem Gelände einer abgerissenen Fabrik.
Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen.
Leitsätze:
Sachverhalt: Das Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen bzw. Nachweise für die Einbeziehung des NawaRo- und Gülle-Bonus bei der Berechnung der Marktprämie vorliegen.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin bezieht aus und speist Strom in das Netz der örtlichen Betreiberin ein. Die Prüfung der Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt erfolgt unter Berücksichtigung des kaufmännisch-bilanziell abgerechneten Strombezugs. Dies führte 2014-2016 zu Netzentgeltermäßigungen.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten Geschäftsanteile verschiedener Unternehmungen. Kurz vor Ablauf der im Kauf- und Übertragungsvertrag festgeschriebenen Verjährungsfrist erhob der Kläger beim Landgericht Klage bezüglich monetärer Ansprüche. Aufgrund einer Umfirmierung und Adressänderung des Beklagten, wurde die Klage erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt.
Leitsätze:
1. Der Begriff des Betreibenlassens in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG setzt eine Möglichkeit der Einflussnahme an den Betreiber voraus, die rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur sein kann.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber Ersatz für die entgangene Einspeisevergütung aufgrund von Netzausbaumaßnahmen verlangen kann.
Ergebnis: Verneint.