Am 17. Juni 2016 fand bei der Clearingstelle EEG unter Beteiligung mehrerer Verbände und Institutionen ein Runder Tisch zum Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) statt, bei denen gemeinsame Handlungsempfehlungen für EEG-Anlagen erarbeitet wurden (s. Anhang).
Der Autor berichtet in seinem Beitrag über das Projekt »Swarm«, bei dem private (kleine) Hausspeicher zu einem virtuellen (Groß-)Speicher zusammengeführt werden. Dem Autor zufolge wäre ein solcher Speicherverbund u.a. in der Lage, Regelleistung bereitzustellen. Das Pilotprojekt zeige, dass es keinen Konflikt zwischen einer optimalen Versorgung des Haushalts mit selbst erzeugtem Strom und der Bereitstellung von Regelenergie für das Netz gebe.
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV) vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), ersetzt Urfassung der GEEV vom 11. Juli 2016, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138).
Die Autorin stellt den Hinweis 2015/27 der Clearingstelle EEG vom 16. Dezember 2015 vor, welcher eine Vielzahl von Fragen bezüglich des im
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2012/10, welcher sich mit den Anforderungen an ein Netzanschlussbegehren im Sinne des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 auseinandersetzt, und das Votum 2012/16 der Clearingstelle EEG vor, welches zu der Frage erging, ob sechs
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf der Fläche einer ehemaligen Betriebsdeponie (Altdeponie) erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51
Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob für den Strom, der in einer geplanten PV-Anlage auf einer zur Rekultivierung vorgesehenen ehemaligen Tagebaufläche erzeugt werden soll, ein Anspruch auf Förderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1
Zu der Frage, ob die Netzbetreiberin gegen den Betreiber einer Fotovoltaikanlage (PV-Anlage) einen Anspruch auf Rückzahlung von gezahlten Einspeisevergütungen für den Zeitraum von Mai 2012 bis November 2014 hat, wenn der Anlagenbetreiber die Meldung seiner Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) nicht rechtzeitig - erst im November 2014 - vorgenommen hat (hier: bejaht.
Der Beitrag untersucht den wirtschaftlichen Betrieb von Güllebiogasanlagen mit einer installierten Leistung bis 75 Kilowatt. Dabei wird der negative Regelenergiemarkt als besonders interessant vorgestellt. Als Möglichkeit zur Senkung der Investitionskosten werden sogenannte Bauherrenmodelle vorgestellt.
Die 5. Auflage der im August 2004 veröffentlichten Richtlinie des Verbands der Netzbetreiber e. V. - VDN beim VDEW umfasst Informationen und Anforderungen für Planung und Errichtung von Anlagen mit Notstromaggregaten.
Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.
Für Windenergieanlagen (WEA), die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen wurden: ja. Für WEA, die früher in Betrieb genommen wurden: nein.
Ob Einspeisemanagement-Maßnahmen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei Windenergieanlagen (WEA) besonders zu behandeln sind, hängt vom Datum ihrer Inbetriebnahme ab.
Die Autoren geben in Ihrem Beitrag einen Überblick über die Empfehlung 2012/6 zu sog. Abschlagszahlungen im EEG 2012 und das Votum 2011/19 der Clearingstelle EEG, das die Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-Fotovoltaikanlagen betrifft.
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber Boni bei Abschlagszahlungen unberücksichtigt lassen und dabei auf Grund rechtlicher Unsicherheit einen (prozentualen) Sicherheitsabzug vornehmen darf (hier: verneint. Denn Abschlagszahlungen seien sowohl auf die Grundvergütung als auch auf etwaige Boni zu leisten. Zudem rechtfertige das Kriterium der Angemessenheit aus § 16 Abs. 1 S.
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin einer PV-Anlage für den eingespeisten Strom gegen die Netzbetreiberin ein Anspruch auf Vergütung in Form von Abschlägen für die Monate April bis Juni 2015 gem. § 100 Abs. 1 Nr. 10 lit.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 6. Juni 2016 die fünfte Ausschreibungsrunde für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen eingeleitet.
Gebotstermin ist der 1. August 2016 (24:00). Die Gebote müssen innerhalb dieser Abgabefrist am Bonner Standort der BNetzA eingegangen sein.
Durch Artikel 2 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, erneut geändert werden. Nach dem Diskussionsentwurf der Bundesregierung vom 22. April 2016 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf am 15. Februar 2017 beschlossen (siehe Anhang).
Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit Ausschreibungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Ausschreibungsgebührenverordnung - AusGebV)
Der Autor beschreibt in seinem Beitrag mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 (KWKG 2016) einhergehende Neuerungen. Besprochen werden u.a. Förderbedingungen für Bestands- und Neuanlagen und die Vereinbarkeit der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung mit europarechtlichen Anforderungen des Beihilferechts.
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV) vom 17. Februar 2015 (BGBl. I 2015 S.
Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiber einer Wasserkraftanlage gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. § 40 Abs. 2 EEG 2014 hat (hier: bejaht. Die Anlage ist in den 1920er Jahren und damit vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden.
Der Autor untersucht in seinem Beitrag den Kabinettsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2016, welches am 1. Januar 2016 in Kraft treten soll.
Die Autoren stellen in ihrem Beitrag den Hinweis 2011/21, welcher im Bereich der Windenergie für sog. »SDL-Übergangsanlagen« klärt, ab welchem Zeitpunkt der Systemdienstleistungsbonus (SDL-Bonus) zu zahlen ist, und die Empfehlung 2011/2/2 vor, welche rechtliche und technische Fragen der Einspeisemessung insbesondere beim vergüteten Eigenverbrauch
Leitsätze des Gerichts:
1. Verwendet der Betreiber eines Blocheizkraftwerks ein Gemisch aus zertifiziertem und nicht zertifiziertem Palmölraffinat zum Betrieb der Anlage, verliert der für den eingespeisten Strom auch dann die Ansprüche auf die Grundvergütung, den KWK-Bonus und den Nawaro-Bonus, wenn er dem Anlagentank für die Erzeugung des Stroms weniger Palmölraffinat entnommen hat als sich an zertifiziertem Palmöl im Lagertank befand.