Die BNetzA hat die Zahlen der zweiten Innovationsausschreibungsrunde 2021 für erneuerbare Energien veröffentlicht.
Gebotstermin war der 1. August 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 18. August 2021, so dass die Bekanntgabe am 25. August 2021 als erfolgt gilt.
Die Clearingstelle hat am 5. Mai 2022 den Hinweis zum Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen - Eintritt der Rechtsfolgen” beschlossen. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Verlängerungsbeschluss und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.
In dem Verfahren wird geklärt:
Der Aufsatz behandelt den umgesetzten § 6 EEG 2021 in Bezug auf die praktische Umsetzung sowie die Ausweitung der kommunalen Teilhabe über § 6 EEG 2021 auf Bestandsanlagen. Grundsätzlich könne das Instrument auf Bestandsanlagen erweitert und damit die Akzeptanz von Bestandsanlagen verbessert werden.
Die Autorin und Autoren behandeln in ihrem Aufsatz die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windprojekten mit Blick auf die Hintergründe, praktische Anwendungsfragen des § 6 EEG 2021 sowie die vertragliche Durchführung (auch mit Beachtung des Mustervertrags der FA Wind). Der Beitrag untersucht verschiedene mögliche Fassungen des § 36k EEG 2021 a. F. Weiter werden verschiedene Fragen u. a.
Der Autor gibt umfassende Einblicke zu den Problemen des freiwilligen Beteiligungsmechanismus im Hinblick auf Abgrenzungsfragen im Abgabenrecht. Der Aufsatz beinhaltet eine Einordnung der EEG-Umlage als mögliche verfassungswidrige Sonderabgabe, einen eventuellen verfassungswidrigen Mittelfluss an Kommunen und die Diskussion zu einer verpflichtenden Regelung.
Der Autor nimmt Stellung zum Klimaschutzbeschluss des BVerfG vom März 2021 und fragt sich insbesondere, welche Auswirkungen dies für den Grundrechtsschutz von Energiekonzernen mit CO2-relevanten Aktivitäten habe.
Der Autor gibt einen Überblick über die Ausgestaltung der Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land unter Geltung des EEG 2021.
Der Aufsatz behandelt die Akzeptanz erneuerbarer Energien bei der lokalen Bevölkerung in Hinblick auf die finanzielle Beteiligung von Betroffenen sowie von Standortkommunen durch den § 36k EEG 2021 bzw. § 6 EEG 2021 n.F. Die Autoren beschreiben die ablehnende Haltung und Widerstände gegenüber regionalen Energieprojekten und beschreiben im nächsten Schritt finanzielle Potentiale und deren positive Wirkung auf die Akzeptanz.
Die Autoren beleuchten die Steigerung der Akzeptanz der betroffenen Bevölkerung mit Hilfe ökonomischer Kompensationen. Dabei werden Hemmnisse und Lösungsansätze diskutiert. Diese unterschiedlichen Beteiligungsformen müssten auf eine Erhöhung des regional-ökonomischen Nutzens abzielen und so den Ausbau vorantreiben, gerade in finanzschwachen Kommunen. Der Erfolg der Erneuerbaren Energien sei zwingend von der lokalen Bevölkerung abhängig, weshalb Förderungen gezielt ansetzen müssten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat zu den Regelungen der §§ 63 ff. EEG 2021, speziell für die Regelung nach § 63 Nummer 1a i. V. m. § 64a EEG 2021 für die Herstellung von Wasserstoff, ein Merkblatt erstellt. Mit Einführung des neuen Tatbestandes in der besonderen Ausgleichsregelung gemäß § 63 Nummer 1a i. V. m.
In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob (und seit wann) für die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin ein Anspruch auf die Flexibilitätsprämie besteht, auch wenn nicht jederzeit die volle installierte Leistung in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden konnte (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.
Die vorliegende Studie der Stiftung Umweltenergierecht untersucht im Auftrag der Koordinierungsstelle des Akademienprojekts „Energiesysteme der Zukunft“ (ESYS) den rechtlichen Rahmen für Erzeugung, Transport und Nutzung von Wasserstoff.
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026), ändert unter anderem:
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. Juli 2021 die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde 2021 für die Förderung von solaren Aufdachanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. Juni 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Juli 2021, so dass die Bekanntgabe am 22. Juli 2021 als erfolgt gilt.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 15. Juli 2021 die Ergebnisse der zweiten Ausschreibungsrunde 2021 für die Förderung von solaren Freiflächenanlagen bekannt gemacht. Gebotstermin war der 1. Juni 2021. Die Bekanntmachung erfolgte am 15. Juli 2021, so dass die Bekanntgabe am 22. Juli 2021 als erfolgt gilt.
Die Autoren beschäftigen sich mit der Herstellung von Kraftstoff aus Wasserstoff (dem sog. Power-to-Fuel) und beleuchten relevante Faktoren für die Standortwahl einer Power-to-Fuel-Anlage.
Der Autor befasst sich mit dem Anteil der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen an der weltweiten Stromerzeugung.
Diese habe 2020 einen neuen Rekordstand von 27,8 % erreicht. Die erneuerbaren Energien seien somit hinter Kohle die zweitwichtigste Energiequelle zur Stromversorgung. 70 % aller Investitionen in der Stromerzeugung seien 2020 in erneuerbare Energien getätigt worden.
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860), inkraftgetreten am 20. Juli 2021
Die Verordnung ändert
Sachverhalt: Der Direktvermarkter fordert Erstattung der Ausgleichsenergiekosten verursacht durch Einspeisemanagementmaßnahmen des Netzbetreibers. Durch die Differenzen im Bilanzkreis des Direktvermarkters zwischen realen Einspeisemengen und angekündigten Strommengen musste dieser Ausgleichsenergie kaufen.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin einer Wasserkraftanlage modernisierte ihre Anlage, um den ökologischen Zustand des genutzten Gewässers zu verbessern und um die erhöhte Einspeisevergütung nach dem EEG 2009 zu erhalten. Ein Umweltgutachter bestätigte ihr mit einer Bescheinigung diesen Anspruch gegenüber der Klägerin, welche die erhöhte Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiberin zahlte. Die Klägerin zweifelt die Bescheinigung an und fordert die erhöhte Vergütung zurück.
Die Europäische Union hat am 11. Dezember 2018 die Richtlinie (EU) 2018/2001 beschlossen.
Grundsätzlich gelten EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar, sondern müssen von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Der Aufsatz behandelt das vom Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlichte Dokument „Technische Eckpunkte für die Weiterentwicklung der Standards. Es seien bisher Smart-Meter-Gateways von vier Anbietern für vier sogenannte Tarifanwendungsfälle zertifiziert:
Der Aufsatz behandelt die Veröffentlichung des Digitalisierungsbarometer der Energiewende 2020 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Ein wichtiger Schritt sei die Vergabe der 450-MHz-Frequenzen gewesen, die eine wichtige Voraussetzung für die Kommunikation in Smart Grids darstellen und eine schwarzfallfeste Funklösung bieten würden. Der Rechtsrahmen für Smart-Meter-Gateways benötige jedoch weiteren Handlungsbedarf für eine rechtssichere Anwendung.
Ende 2020 sei die EEG-Vergütung für die ersten Windkraftanlagen ausgelaufen. In diesem Zusammenhang befasst sich der Autor mit der Frage, worauf es bei der Bewertung und Prüfung eines Weiterbetriebs von Windenergieanlagen (BPW) ankommt. Dabei seien zunächst der bauliche Zustand der Anlage und deren Lastreserven zu ermitteln. Weiterhin seien die Daten über Windverhältnisse am Standort auszuwerten. Es sei auch wichtig, das BPW-Gutachten rechtzeitig vor Ablauf der Entwurfslebensdauer zu veranlassen.