Sachverhalt: Zur Frage, ob der Grundversorger gegenüber dem Betreiber einer Photovoltaikanlage unrechtmäßig einen Anspruch auf Zahlung der Entgelte (Grundpreis, Abrechnung, Messpreis, Wartungskosten) geltend mache, sofern kein Strombezug seitens des Betreibers erfolge.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das zu geringe Angaben über die monatlich gelieferte Strommengen machte, Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage des Jahres 2014 an den Netzbetreiber zu zahlen habe.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde unwirksam sei. Den Normenkontrollantrag hatten die Besitzer eines Hofes gestellt, deren Flächen in dem Änderungsplan nicht für die Nutzung von Windenergie berücksichtigt wurden.
Entscheidung: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob in einem Solarpark der Strom, der in den für den Betrieb und die Einspeisung in das Netz erforderlichen Umwandlungs- und Umspannungprozessen sowie den Sicherheitstechniken und Überwachungseinrichtungen verbraucht wird, von der Stromsteuer zu entlasten ist.
Ergebnis: Teilweise bejaht.
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber und ein Netzbetreiber streiten über die Höhe der Rückzahlung der für eine Fotovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütung nach dem EEG wegen fehlender Meldung bei der Bundesnetzagentur.
Ergebnis: Rückzahlungsanspruch für 20 Prozent der gezahlten EEG-Einspeisevergütung.
Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 S.
Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen auf die vom Energieversorgungsunternehmen (EVU) nachgezahlte EEG-Umlage zustünden, wenn der EVU die zunächst für die Abrechnung dem ÜNB mitgeteilte Strommenge später korrigiert.
Sachverhalt: Zur Frage ob nach EEG 2014 Zinszahlungen geltend gemacht werden könnten, wenn aufgrund unzutreffender Prognosen die monatlichen Meldungen zur Stromlieferung an den Übertragungsnetzbetreiber zu gering ausfielen und entsprechend EEG-Umlage nachzuzahlen ist.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Unter dem Errichten der Anlage im Sinne der Fördervoraussetzungen ist ihre bauliche und technische Geeignetheit für den dauerhaften Betrieb zu verstehen. Auf den Beginn der Einspeisung kommt es nicht an.
Sachverhalt: Die Klägerin stellte über das bereitgestellte Online-Portal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG. Die Beklage stellte nach einer Prüfung der Unterlagen fest, dass die Stromrechnungen der letzten 3 Monate des betreffenden Jahres nicht eingereicht wurden. Die Klägerin berief sich in einem Telefonat durch einen Mitarbeiter mit der Beklagten auf einen Fehler bei der Datenverarbeitung.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen erteilt wird.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Übertragungsnetzbetreiber gegenüber einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Zinsanspruch hat, wenn dieses unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher gemacht hat.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsatz des Gerichts:
Die gesetzgeberische Entscheidung, welche § 17 Abs. 1 EEG 2012 zugrundeliegt, kann grundsätzlich nicht mit Billigkeitserwägungen korrigiert werden.
Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei Blockheizkraftwerke (BHKW) auf benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, die Biogas von einem gemeinsamen Fermenter beziehen, sowie eine gemeinsame Stromleitung, einen gemeinsamen Transformatorkasten und einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt nutzen, als eine einheitliche Anlage anzusehen sind.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.
Sachverhalt:
Sachverhalt: Ein Anlagenbetreiber ließ im Jahr 2012 auf dem Dach seines Wohnhauses eine Fotovoltaikanlage installieren, deren Strom er in das örtliche Stromnetz der Netzbetreiberin einspeist. Die Netzbetreiberin rechnete den eingespeisten Strom nach den Vergütungssätzen des EEG für eine erst nach dem Degressionstermin am 1. April 2012 technisch betriebsbereite Anlage ab. Zwischen Anlagen- und Netzbetreiber ist streitig, ob die installierte Fotovoltaikanlage bereits am 31.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage Schadensersatz vom Netzbetreiber in Höhe der Summe der entgangenen Einspeisevergütung aufgrund der Zahlungseinstellung wegen fehlendem Tonrundsteuerempfänger durch die sich geänderte Gesetzeslage verlangen kann, weil der Netzbetreiber seine Informations- und Hinweispflichten in diesem Falle verletzt habe.
Ergebnis: Verneint.
Leitsatz des Gerichts:
EEG Ausgleichsregelung, Fristversäumung, Vollständigkeit der Unterlagen, Nachsichtgewährung, höhere Gewalt, Prüfungspflichten
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine unter Geltung des
Zu der Frage, ob der Netzbetreiber einen Anspruch auf Rückforderung überzahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum zwischen Inbetriebnahme und Meldung der Solaranlage im PV-Meldeportal bei der Bundesnetzagentur hat (hier: bejaht. Die verspätete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur führe zur Sanktionierung mittels Reduzierung der Vergütung für den Zeitraum der Inbetriebnahme (31.
Leitsatz des Gerichts:
Bestätigt die technische Befundprüfung das einwandfreie Funktionieren des Wasserzählers, wird der Anscheinsbeweis dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zum Ablesen tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird, nicht durch den Ablauf der Eichgültigkeit des Wasserzählers gemindert.
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber Schadensersatz zuzüglich Zinsen für die Mehrkosten, die einem Biogasanlagenbetreiber aufgrund der Zuweisung an einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt entstanden sind, zahlen muss.
Ergebnis: Bejaht.
Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Betreiber eines Biomassekraftwerkes vom Netzbetreiber für den Monat Juli 2013 eine Abschlagszahlung in Höhe der vorherigen monatlichen Abschlagszahlung auf die Marktprämie für den selbstvermarkteten Strom zustünde. Die beklagte Netzbetreiberin hatte die Abschlagszahlung mit den Überschüssen der vorherigen Abschlagszahlung verrechnet und mit 0 Euro angesetzt.
Ergebnis: Verneint.