Sachverhalt: Zur Frage, ob zwei PV-Anlagen, welche getrennt i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 auf einem Grundstück betrieben wurden, bei späterer Anlagenzusammenfassung und Aufteilung des Grundstücks dann weiterhin als eine Anlage zu betrachten seien.
Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei dem 2017 in Betrieb genommenen Blockheizkraftwerk einer Anlagenbetreiberin um eine Anlagenerweiterung eines bereits bestehenden und im Jahr 2011 in Betrieb genommen Satelliten-BHKWs handelt.
Ergebnis: Verneint.
Leitsätze
Sachverhalt: Das Gericht stellte sich der Frage, ob eine Anlagenbetreiberin den Ersatz der ihr entstandenen Kosten für Erdschluss-Kompensationsmaßnahmen für die Anbindung von zwei Windenergieanlagen an das Netz der Beklagten verlangen könne. Die Beklagte bedingte den Anschluss der Windenergieanlagen an die Durchführung der Maßnahmen, woraufhin die Anlagenbetreiberin ein Angebot zur Bereitstellung einer Erdschluss-Kompensationsanlage annahm.
Ergebnis: Bejaht.
Leitsätze: Die §§ 63ff. EEG (Besondere Ausgleichsregelung zugunsten stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen) sind weder wegen eines Verstoßes gegen europarechtliche Normen noch wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz unwirksam.
Leitsätze:
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die Darstellung von Konzentrationsflächen für Biomasseanlagen im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, weil er seine betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet sieht.
Ergebnis: Abgelehnt.
Leitsatz: Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung hierzu sind bei der Besonderen Ausgleichsregelung die Prozentangaben zur Stromkostenintensität nicht durch Aufrundung zu ermitteln, sondern fix zu verstehen.
Leitsätze:
Leitsatz: Zur Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Einbau einer in die Fassade integrierten Photovoltaikanlage bei der grundlegenden Umgestaltung eines Bürogebäudes in ein Studentenwohnheim.
Fristeinhaltung beim Austausch einer Messeinrichtung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber
Sachverhalt: Zu der Frage, ob der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber bei einem geplanten Austausch einer konventionellen Messeinrichtung gegen eine moderne Messeinrichtung im Sinne des § 2 Nr. 15
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Beklagte die EEG-Einspeisevergütung von 2015 und 2016 für Strom aus Photovoltaikanlagen an die klagende Netzbetreiberin zurück zu zahlen hat. Der Beklagte hat sämtliche Anlagen bei der Klägerin rechtskonform angemeldet, allerdings entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht im Anlagenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet.
Sachverhalt: Fraglich war, ob eine Abgasturbine zur Nachverstromung einen Anspruch auf Technologie-Bonus begründet. Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit BHKW. Im Abgasstrang des BHKW-Motors befinden sich Turbinen, die die Abgase zur Nachverstromung in einem eigenen Generator zur Stromerzeugung nutzen.
Leitsätze: a) Ein Entschädigungsanspruch nach § 17e Abs. 2 Satz 1 EnWG besteht auch dann, wenn der verbindliche Zeitpunkt der Fertigstellung nicht nach Maßgabe von § 17d Abs. 2 Satz 9
Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage mit Abgasturbine zu unrecht den Technologiebonus sowie den Landschaftspflegebonus erhielt und sich der KWK-Bonus wegen Korrektur der Zonung verringert und die Netzbetreiberin entsprechend Rückzahlungsansprüche hat.
Ergebnis: Bejaht (Technologiebonus, Landschaftspflegebonus), verneint: KWK-Bonus
Leitsätze:
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:
a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,
b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge hat.
Ergebnis: Überwiegend bejaht.
Leitsatz: Eine Eigenversorgung gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 erfordert keine Gleichzeitigkeit zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch i.S. eines 1/4-h-Intervalls.
Leitsatz: Wird ein vor dem 1.
Sachverhalt: Zur Frage, ob der Betreiberin einer Wasserkraftanlage eine Vergütungsanpassung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2009 aufgrund einer Modernisierung zusteht.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Zur Frage, ob die Anlagenbetreiberin einer Biogasanlage gegenüber der Netzbetreiberin Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach EEG 2014 hat, wenn sie die Nachweise für die Nachrüstung gemäß SysStabV nicht fristgerecht vorlegte.
Ergebnis: Verneint.
Sachverhalt: Der Antragsteller wendet sich gegen die vor seiner Eigentumswohnung geplante Errichtung von zwei öffentlich zugänglichen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge sowie die damit verbundene Nutzung von vier den Ladepunkten zugeordneten Parkplätzen. Zur Frage, ob der Antragsteller ein Recht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Errichtung dieser Ladepunkte habe.
Ergebnis: Verneint.