Fernzugriffs- und Steuerungsmöglichkeit des Direktvermarkters gemäß § 10b EEG 2021

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Sachverhalt: Die Klägerin verlangt von der Netzbetreiberin die Auszahlung einer einbehaltenen Marktprämie für Strom aus ihrer Photovoltaikanlage. Die Beklagte hatte bereits ausgezahlte Beträge rückwirkend storniert und mit späteren Ansprüchen verrechnet, da sie die gesetzlich erforderliche Fernsteuerbarkeit der Anlage für die Direktvermarktung bis zum 17.03.2022 als nicht gegeben ansah. Die Klägerin meint hingegen, die technischen Voraussetzungen hätten bereits zuvor vorgelegen und eine gesonderte Einrichtung sei nicht erforderlich gewesen. Das Landgericht wies die Klage im Nachverfahren ab, da es die Fernsteuerbarkeit vor März 2022 als nicht ausreichend nachgewiesen ansah und die Vergütung deshalb gesetzlich auf null reduziert sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, über die nach Zeugenvernehmung verhandelt wurde.

Ergebnis: Verneint. 

Begründung: Der Senat bejahte einen Rückforderungsanspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Marktprämie für Oktober 2021 bis Februar 2022 mangels erfüllter Voraussetzungen nach § 10b EEG 2021 nicht geschuldet war. Maßgeblich sei die Rechtslage im streitigen Zeitraum (EEG 2021). Danach musste der Direktvermarkter tatsächlich über eine Fernzugriffs- und Steuerungsmöglichkeit verfügen. Eine bloße theoretische Zugriffsmöglichkeit genüge nicht.

Bemerkungen

Vergleichen Sie zu dieser Thematik auch die Stellungsnahme der Clearingsstelle 2025/6-VIII.

Datum
Gericht
Instanz
Berufung
Aktenzeichen

3 U 2505/24