Sonderregelung für Altanlage gemäß § 10b EEG 2021

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Sachverhalt: Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin einer PV-Anlage. Die Beklagte ist seit 2017 Netzbetreiberin der Klägerin. Seit 2012 beseht ein Netzanschlussvertrag. Es erfolgte durch den jeweiligen Netzbetreiber eine vertragsmäßige Abrechnung der Einspeisevergütung. Die Übertragungstechnik und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung liegen vor. Ein intelligentes Messsystem ist nicht vorhanden. Im Jahr 2021 wechselte die Klägerin von der bisherigen Regelung in die Direktvermarktung. Am 04.03.2022 erklärten die Klägerin und die Direktvermarkterin, dass die Anlage seit dem 04.03.2022 gemäß § 10b EEG 2021 fernsteuerbar sei. Die Klägerin fordert die Auszahlung von Beträgen, hinsichtlich derer sich die Beklagte auf Gegenforderungen wegen einer Sanktionierung beruft. Die Beklagte macht eine Sanktionierung gemäß § 52 Abs 1 S. 1 Nr. 2a EEG 2021 geltend, da im Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 ein Verstoß gegen § 10b EEG 2021 vorgelegen habe.

Ergebnis: Bejaht. 

Begründung: Es liege kein Verstoß der Klägerin gegen § 10b EEG 2021 vor, auf den die Beklagte ihre Gegenforderung stütze. Zwar gelte § 10b EEG 2021 grundsätzlich für alle Anlagen, jedoch enthalte § 10b Abs. 2 EEG 2021 eine Sonderregelung mit abgestuften Vorgaben. Vor diesem Hintergrund seien § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b EEG 2021 dahin auszulegen, dass diese erst ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems für Altanlagen Anwendung fänden. 

Bemerkungen

Vergleichen Sie zu dieser Thematik auch die Stellungsnahme der Clearingsstelle 2025/6-VIII.

Datum
Gericht
Instanz
Erste Instanz
Aktenzeichen

3 C 1217/23