Verspätungspönalen bei Verlängerung der Zuschlagserlöschensfristen

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Leitsätze:

  1. Die mit der EEG-Novelle 2021 geschaffene Regelung in § 55 Abs. 5a EEG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Verlängerung der absoluten Realisierungsfristen (Zuschlagserlöschensfristen) nach § 36e Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 39e Abs. 2 EEG 2021 innerhalb dieser verlängerten Fristen (auch) keine Verspätungspönalen anfallen bzw. fällig werden.
  2. § 55 Abs. 5a EEG 2021 ist auch auf gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2021 an sich in den Anwendungsbereich des EEG 2017 fallende Bestandsanlagen anzuwenden. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021.