Sachverhalt: Beschwerdegegnerin ist die BNetzA, die Beschwerdeführerin ist Projektentwicklerin von Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Sie begehrt die Bezuschlagung ihrer zwei abgegebenen Gebote in der Ausschreibungsrunde für Solaranlagen des ersten Segments. Beide Gebote wurden von der BNetzA mit der Begründung vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen, die Gebote seien gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 EEG 2023 zusammenzufassen und überschreiten somit den zulässigen Umfang.
Ergebnis: Bejaht.
Begründung: Ein Ausschlussgrund liege weder nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2023 vor, noch wurde der Ausschluss ermessensfehlerfrei begründet. Die vorliegenden Gebote beziehen sich nicht auf eine einheitliche Anlage im Rechtssinn und seien damit auch nicht zusammenzufassen, sodass die Umfangsgrenze nicht überschritten werde. Außerdem habe die BNetzA zu Unrecht den Verdacht einer fehlenden Realisierungsabsicht angenommen und somit einen Ermessensfehler begründet.