Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Junghennenanlage und begehrt von der Beklagten, ihrer ehemaligen Netzbetreiberin, Schadensersatz wegen entgangener Vergütung sowie Verletzung der Informations- und Auskunftspflicht im Zusammenhang mit dem Netzbau gem. § 5 Abs. 5 f. EEG 2009. Insbesondere ist streitig, ob ein Hausanschluss an der Junghennenanlage geboten und dadurch eine frühere Einspeisung möglich gewesen wäre.
Ergebnis: Verneint.
Begründung: Es bestehe kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung, da sich bereits keine zurechenbare Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Netzanschlussverhältnis zur Klägerin feststellen lasse. Weiterhin ergebe sich auch kein Auskunftsanspruch aus dem abgeschlossenen Netzanschlussvertrag, insbesondere begründe sich aus § 5 Abs. 6 EEG 2009 keine Informationspflicht für die Vorbereitung von gegen den Netzbetreiber gerichteten Schadensersatzansprüchen.
6 U 99/23
LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 03.11.2023 - 11 O 16/16